690 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu
verdienen pflegen.
Befreiungen.
8 6. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien
Personen, welchen vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunal=
verband, einer Versicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kassen-
einrichtung oder welchen auf grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder
Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder
ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse bewilligt sind, oder welchen auf grund der reichsgesetzlichen
Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von
mindestens demselben Betrage zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen,
welche das siebenzigste Lebensjahr vollendet haben. Ueber den Antrag ent-
scheidet die untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts. Gegen den
Bescheid derselben ist die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zu-
lässig, welche endgültig entscheidet. Bei Zurücknahme des Antrags tritt die
Versicherungspflicht wieder in Kraft.
In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Versicherungs-
pflicht zu befreien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahrs
nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder über-
haupt für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im übrigen aber ihren
Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben,
oder ohne Lohn oder Gehalt tätig sind, solange für dieselben nicht bereits
einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrat ist
befugt, hierüber nähere Bestimmungen zu erlassen.
Freiwillige Versicherung.
§ 14. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung
einzutreten, solange sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbst-
versicherung):
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und
sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet, ferner Lehrer und Erzieher, sowie Schiffsführer,
sämtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn
oder Gehalt mehr als zweitausend Mark, aber nicht über drei-
tausend Mark beträgt;