Invalidenversicherungsgesetz. 691
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht
regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter
beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich soweit nicht
durch Beschluß des Bundesrats (8 2 Abs. 1) die Versicherungs-
pflicht auf sie erstreckt worden ist;
3. Personen, welche auf grund des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1
der Versicherungspflicht nicht unterliegen.
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Be-
rechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstver-
sicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des 8 46 zu erneuern.
Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Ver-
hältnis ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder
zu erneuern (Weiterversicherung).
Die in Betrieben, für welche eine besondere Kasseneinrichtung (88 8,
10, 11) errichtet ist, beschäftigten Personen der im Abs. 1 Ziffer 1 bis 3
bezeichneten Art sind berechtigt, sich bei der Kasseneinrichtung freiwillig zu
versichern (Abs. 1). Die in solchen Betrieben beschäftigten versicherungs-
pflichtigen Personen sind ferner beim Ausscheiden aus dem die Versicherungs-
pflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse befugt, sich bei der be-
sonderen Kasseneinrichtung weiter zu versichern (Abs. 2), solange sie nicht
durch ein neues Arbeits= oder Dienstverhältnis bei einer anderen besonderen
Kasseneinrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt versicherungspflichtig
werden. Solange die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung bei
einer besonderen Kasseneinrichtung gegeben sind, findet die freiwillige Ver-
sicherung bei einer Versicherungsanstalt nicht statt.
Aufbringung der Mittel.
§ 27. Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetze vorgesehenen
Leistungen werden vom Reiche, von den Arbeitgebern und von den Versicherten
aufgebracht.
Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reiches durch Zuschüsse
zu den in jedem Jahre tatsächlich zu zahlenden Renten (§ 35), seitens der
Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge.
Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu
gleichen Teilen (88 142, 144, 154) und sind für jede Beitragswoche (8 30)
zu entrichten.
44*