Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

694 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Der Bundesrat ist befugt, über die Entwertung von anderen Marken 
Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. 
Einbehaltung der Beiträge bei Lohnzahlungen. 
8 142. Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohnzahlungen die 
Hälfte der Beiträge, in den Fällen des 8 34 Abs. 4 aber, sofern nicht die 
Versicherung in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem 
Arbeitgeber und dem Versicherten beruht, den auf sie entfallenden höheren 
Betrag sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem 
Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen. 
Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche 
sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge dürfen, ohne daß da— 
durch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn 
Pfennig abgerundet werden. 
Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie 
für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden 
Lohnzahlung nachgeholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, 
wenn wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht 
oder aus anderen Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, ohne daß 
den Arbeitgeber hierbei ein Verschulden trifft. 
Zahlungsunfähige Arbeitgeber. 
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren 
festgestellt worden ist, dürfen, soweit die Entrichtung der Beiträge in der im 
§ 141 Abs. 1 angegebenen Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeit- 
dauer machen, für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits 
entrichtet haben; soweit dagegen die Einziehung der Beiträge gemäß 88 148 ff. 
stattfindet, sind sie verpflichtet, die im Abs. 1 zugelassenen Lohnabzüge zu 
machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an die zu- 
ständige Einzugsstelle abzuliefern. Eine gegen den Arbeitgeber auf grund des 
§ 52 des Krankenversicherungsgesetzes getroffene Anordnung erstreckt sich auch 
auf die von der beteiligten Krankenkasse einzuziehenden Beiträge für die 
Invalidenversicherung. 
§ 143. Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche 
die Versicherungspflicht nach § 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des 
Bundesrats geregelt.
	        
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