Invalidenversicherungsgesetz. 695
Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten.
* 144. Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge an
Stelle der Arbeitgeber zu entrichten.
Dem Versicherten, welcher auf grund dieser Bestimmung die vollen
Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach § 140 zur Entrichtung der
Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte
des Betrags, und in Fällen des § 34 Abs. 4, sofern nicht die Versicherung
in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber
und dem Versicherten beruht, auf Erstattung der Hälfte desjenigen geringeren
Betrags zu, welchen der Arbeitgeber nach der für den Versicherten maßgebenden
Lohnklasse zu tragen hat. Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern die Marke
vorschriftsmäßig entwertet ist. Der Anspruch ist für die betreffende Lohn-
zahlungsperiode bei der Lohnzahlung geltend zu machen. Ist dies bei einer
Lohnzahlung unterblieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohn-
zahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung erhoben werden,
sofern nicht der Versicherte ohne sein Verschulden erst nachträglich an Stelle
des Arbeitgebers Beiträge verwendet hat.
§ 145. Bei freiwilliger Versicherung (8 14) haben die sie eingehenden
Personen Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren
Bezirke sie beschäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet,
sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohnklasse frei. Begeben
sich Versicherte in das Ausland, so sind sie berechtigt, die Versicherung
dort fortzusetzen; sie haben dabei Marken derjenigen Versicherungsanstalt
zu verwenden, in deren Bezirke sie zuletzt beschäftigt waren oder sich auf-
gehalten haben.
Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder Gehalt unter-
nommenen Beschäftigung, während deren sie nach 8 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 der
Versicherungspflicht nicht unterliegen, freiwillig sich versichern (§ 14 Abs. 1),
steht gegen denjenigen Arbeitgeber, welcher, wenn die Versicherungspflicht
bestände, nach § 140 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sein würde,
der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit
entrichteten Beträge nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 zu. Die Anrechnung
höherer Beträge, als sich bei Anwendung des § 34 Abs. 1 bis 3 ergeben
würden, kann der Arbeitgeber ablehnen. Abrundung.
§ 154. Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten
stattfindenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den Arbeitgeber