696 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
entfallende Teil nach oben, der auf den Versicherten entfallende Teil nach
unten auf volle Pfennig abzurunden.
Kontrole.
§ 161. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten
Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der
Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und ihren Beauftragten
sowie den die Kontrole ausübenden anderen Behörden oder Beamten auf
Verlangen Auskunft zu erteilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder
Listen, aus welchen jene Tatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der
Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten
zur Erteilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung
verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den
bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungs-
karten behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen
Berichtigungen gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von
der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert-
undfünfzig Mark angehalten werden.
Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs-
Versicherungsamts zum Zwecke der Kontrole Vorschriften zu erlassen. Das
Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und
dieselben, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Der
Vorstand der Versicherungsanstalt oder der Vorsitzende der Rentenstelle, sofern
dieser die Beitragskontrole obliegt, ist befugt, Arbeitgeber und Versicherte zur
rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage
von je einhundertundfünfzig Mark anzuhalten.
Strafbestimmungen.
§ 175. Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf grund gesetzlicher oder
von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen
oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder
den Umständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungs-
behörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben
mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark, von dem Vorstande der Ver-
sicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.