Invalidenversicherungsgefetz. 699
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so darf ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
§ 183. Die Strafbestimmungen der §§ 175, 176, 179 bis 182 finden
auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen
auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder ein-
getragenen Genossenschaft sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft,
Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
§ 184. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht,
welche nach § 139 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck
oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen
verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht,
kann von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die
Beitragskontrole übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geld-
strafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht
gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegen-
über zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder
Gefängnis bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden.
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (8§ 267, 268 des Reichs-
Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung in der Absicht begangen
wurde, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder
einem andern Schaden zuzufügen.
§ 185. Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der
Versicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden
Beamten werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche
kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
§ 186. Die im § 185 bezeichneten Personen werden mit Gefängnis,
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer Betriebs-
geheimnisse, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangt waren,
offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder