700 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangt sind,
solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.
Tun sie dies, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark erkannt werden.
§ 187. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben welchem auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer
unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte
Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden,
oder wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert
oder feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß,
daß die Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde
Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder
Haft erkannt werden.
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied,
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch
dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten
Person nicht stattfindet.
§ 188. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt
oder einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen
anderen als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde
verabfolgt,
2. den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen anderen
als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt.
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel,
Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie
dem Verurteilten gehören oder nicht.