Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

700 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangt sind, 
solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. 
Tun sie dies, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
§ 187. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben welchem auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte 
Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, 
oder wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert 
oder feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, 
daß die Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde 
Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
Haft erkannt werden. 
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, 
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch 
dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten 
Person nicht stattfindet. 
§ 188. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt 
oder einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur 
Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen 
anderen als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde 
verabfolgt, 
2. den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen anderen 
als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, 
Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie 
dem Verurteilten gehören oder nicht.
	        
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