Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Invalidenversicherungsgesetz. — Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz. 701 
55. Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz. 
In der Fassung des auf grund des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungs- 
gesetze, vom 30. Juni 1900, veröffentlichten Textes. 
G.Bl. 1900 S. 585.) 
(Auszug.) 
Strafbare Untreue. 
§ 45. Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften 
der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren 
Mündeln und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft 
handeln, der Strafbestimmung des § 266 des Strafgesetzbuchs. 
Ueberwachung der Betriebe. 
§ 119. Die Genossenschaften sind verpflichtet, für die Durchführung 
der gemäß § 112 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. 
Sie sind befugt, durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Ver- 
hütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen und von den Ein- 
richtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft 
oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntnis 
zu nehmen. Sie sind ferner befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfung 
der von den Betriebsunternehmern auf grund gesetzlicher oder statutarischer 
Bestimmungen eingereichten Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Ge- 
schäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten 
Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter 
ersichtlich werden. 
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungs- 
beamten können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person 
vereinigt werden. 
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind ver- 
pflichtet, den als solchen legitimierten technischen Aufsichtsbeamten der beteiligten 
Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während 
der Betriebszeit zu gestatten und den Rechnungsbeamten die bezeichneten Bücher 
und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, 
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 120, auf Antrag der technischen Aufsichts-
	        
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