Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

702 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
beamten oder der Rechnungsbeamten von der unteren Verwaltungsbehörde 
durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert Mark angehalten werden. 
8 120. Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung des Fabrik— 
geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen infolge der Be— 
sichtigung des Betriebes durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossen— 
schaft, so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige be— 
anspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er 
den Namen des technischen Aufsichtsbeamten erfährt, eine entsprechende Mit— 
teilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf 
seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem 
Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft notwendige Auskunft über 
die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Ver— 
ständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet 
auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt. 
Offenbarung von Betriebsgeheimnissen. 
8 150. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, deren 
technische Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte (88 119 und 120) und die 
nach § 120 ernannten Sachverständigen, sowie die Beisitzer der Schiedsgerichte 
(§ 9 des Gesetzes, betreffend der Abänderung der Unfallversicherungsgesetze) 
werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres 
Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu 
eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§ 151. Die in § 150 bezeichneten Personen werden mit Gefängnis, 
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis 
gelangt sind, offenbaren, oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder 
Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis 
gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. 
Tun sie dies, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden.
	        
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