Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft. 703
56. Unfallversicherungsgesetz für Land= und Forstwirtschaft.
In der Fassung des auf grund des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall-
versicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900, bekannt gemachten Textes.
(R. G. Bl. S. 641.)
(Auszug.)
Strafbare Untreue.
§ 47. Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner
haften der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder
ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachteil der Genossen-
schaft handeln, der Strafbestimmung des § 266 des Strafgesetzbuchs.
Ueberwachung der Betriebe.
§ 126. Die Genossenschaften sind verpflichtet, für die Durchführung
der gemäß § 120 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen.
Sie sind befugt, durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Ver-
hütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen und von den Ein-
richtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft
oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntnis
zu nehmen. Sie sind ferner befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfung
der von den Betriebsunternehmern auf grund gesetzlicher oder statutarischer
Bestimmungen eingereichten Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Ge-
schäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten
Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter
ersichtlich werden.
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungs-
beamten können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer
Person vereinigt werden.
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind ver-
pflichtet, den als solchen legitimierten technischen Aufsichtsbeamten der beteiligten
Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während
der Betriebszeit zu gestatten und den Rechnungsbeamten die bezeichneten Bücher
und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu,
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 127, auf Antrag der technischen Aufsichts-
beamten oder der Rechnungsbeamten von der unteren Verwaltungsbehörde
durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert Mark angehalten werden.