Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

704 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
§ 127. Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung des Fabrik- 
geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen infolge der Be- 
sichtigung des Betriebes durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossen- 
schaft, so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sachpverständige 
beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald 
er den Namen des technischen Aussichtsbeamten erfährt, eine entsprechende 
Mitteilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche 
auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und 
dem Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft notwendige Auskunft 
über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer 
Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande ent- 
scheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt. 
Offenbarung von Betriebsgeheimnissen. 
§ 160. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die 
Mitglieder der Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden 
(§ 38 Ziffer 3), imgleichen die in Gemäßheit der §§ 126 und 127 ernannten 
technischen Aufsichtsbeamten und Sachverständigen, sowie die Beisitzer der 
Schiedsgerichte (S§ 9 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallver- 
sicherungsgesetze) werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, 
welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit 
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§ 161. Die im § 160 bezeichneten Personen werden mit Gefängnis, 
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangt 
sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs- 
weisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangt 
sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. 
Tun sie dies, um sich oder einem anderen Vermögensvorteil zu ver- 
schaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden.
	        
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