II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 9. Abschnitt. 69
zur Sicherung Anderer erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbst-
entleibungs= oder Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. Bei der
Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen erforderlichen Verfügungen
hat der Richter zu treffen. Die in dringenden Fällen von anderen Beamten
getroffenen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des Richters.
Freilassung gegen Sicherheitsleistung.
§ 117. Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen des
Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der
Untersuchungshaft verschont werden.
§ 118. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Gelde
oder in Wertpapieren oder durch Pfandbestellung oder mittels Bürgschaft ge-
eigneter Personen zu bewirken.
Die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherheit wird von dem
Richter nach freiem Ermessen festgesetzt.
§ 119. Der Angeschuldigte, welcher seine Freilassung gegen Sicherheits-
leistung beantragt, ist, wenn er nicht im Deutschen Reich wohnt, verpflichtet,
eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte Person zur Empfangnahme
von Zustellungen zu bevollmächtigen.
§ 120. Der Sicherheitsleistung ungeachtet ist der Angeschuldigte zur
Haft zu bringen, wenn er Anstalten zur Flucht trifft, wenn er auf ergangene
Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, oder wenn neu hervor-
getretene Umstände seine Verhaftung erforderlich machen.
Nötigenfalls Beobachtung durch die Polizeibehörde zweckmäßig.
§ 121. Eine noch nicht verfallene Sicherheit wird frei, wenn der An-
geschuldigte zur Haft gebracht, oder wenn der Haftbefehl aufgehoben worden
ist, oder wenn der Antritt der erkannten Freiheitsstrafe erfolgt.
Diejenigen, welche für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben,
können ihre Befreiung dadurch herbeiführen, daß sie entweder binnen einer
vom Gerichte zu bestimmenden Frist die Gestellung des Angeschuldigten be-
wirken, oder von den Tatsachen, welche den Verdacht einer vom Angeschuldigten
beabsichtigten Flucht begründen, rechtzeitig dergestalt Anzeige machen, daß die
Verhaftung bewirkt werden kann.