Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

70 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 9. Abschnitt. 
§ 122. Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staats- 
kasse, wenn der Angeschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der 
erkannten Freiheitsstrafe entzieht. 
Vor der Entscheidung sind der Angeschuldigte sowie diejenigen, welche 
für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, zu einer Erklärung aufzu- 
fordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde 
zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den Beteiligten und der 
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge, 
sowie zur Erörterung über stattgehabte Ermittelungen zu geben. 
Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen diejenigen, welche 
für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, die Wirkungen eines von 
dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils, 
und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivil- 
endurteils. 
Aufhebung des Haftbefehls. 
§ 123. Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der in demselben an- 
gegebene Grund der Verhaftung weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte 
freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird. 
Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des An- 
geschuldigten nicht verzögert werden. 
Zuständigkeit für die Entscheidungen. 1 
§ 124. Die auf die Untersuchungshaft, einschließlich der Sicherheits- 
leistung, bezüglichen Entscheidungen werden von dem zuständigen Gericht 
erlassen. 
In der Voruntersuchung ist der Untersuchungsrichter zur Erlassung des 
Haftbefehls und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch zur Aufhebung 
eines solchen sowie zur Freilassung des Angeschuldigten gegen Sicherheits- 
leistung befugt. Versagt die Staatsanwaltschaft diese Zustimmung, so hat der 
Untersuchungsrichter, wenn er die beanstandete Maßregel anordnen will, un- 
verzüglich, spätestens binnen vierundzwanzig Stunden, die Entscheidung des 
Gerichts nachzusuchen. 
Die gleiche Befugnis hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens in 
dringenden Fällen der Vorsitzende des erkennenden Gerichts. 
Haftbefehl vor Erhebung der öffentlichen Klage. 
§ 125. Auch vor Erhebung der öffentlichen Klage kann, wenn ein zur 
Erlassung eines Haftbefehls berechtigender Grund vorhanden ist, vom Amts-
	        
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