II. Strasprozeßordnung. — Erstes Buch. — 9. Abschnitt. 71
richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, bei Gefahr im Verzuge, von
Amtswegen ein Haftbefehl erlassen werden.
Zur Erlassung dieses Haftbefehls und der auf die Untersuchungshaft,
einschließlich der Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen ist jeder Amts-
richter befugt, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand für die Sache begründet
ist oder der zu Verhaftende betroffen wird.
Die Bestimmungen der §§ 114—123 finden entsprechende Anwendung.
§ 126. Der vor Erhebung der öffentlichen Klage erlassene Haftbefehl
ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt, oder wenn nicht
binnen einer Woche nach Vollstreckung des Haftbefehls die öffentliche Klage
erhoben und die Fortdauer der Haft von dem zuständigen Richter angeordnet,
auch diese Anordnung zur Kenntnis des Amtsrichters gelangt ist.
Wenn zur Vorbereitung und Erhebung der öffentlichen Klage die Frist
von einer Woche nicht genügt, so kann dieselbe auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft vom Amtsrichter um eine Woche und, wenn es sich um ein Verbrechen
oder Vergehen handelt, auf erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft um fernere
zwei Wochen verlängert werden.
Vorläufige Festnahme durch die Polizeibehörde.
Zulässigkeit.
§ 127. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so
ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort
festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl
vorläufig festzunehmen.
Jedermann: auch jeder Privatmann; natürlich erst recht der Polizei-
beamte. Der Fluchtverdacht ist nach § 112 Abs. 2 ohne weiteres begründet.
Die Staatsanwaltschaft und die Polizei= und Sicherheitsbeamten sind
auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines
Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzuge obwaltet.
Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt,
ist die vorläufige Festnahme von der Stellung eines solchen Antrags nicht
abhängig. #
Gefahr im Verzuge f. § 98. Die Voraussetzungen des Haftbefehls
enthält § 112. Ob sie vorliegen, entscheiden Staatsanwaltschaft und Polizei-
behörde bezw. der einzelne mit der Sache befaßte Beamte selbst. Herbeiziehung
von Strafantrag sofort nach Verhaftung.