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II. Strafprozeßordnung. — Drittes Buch. — 4. Abschnitt.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist.
Eine Beurteilung des Rechtsfalls in tatsächlicher Beziehung ist also
ausgeschlossen.
Ob das verletzte Gesetz materielles Recht oder Prozeßrecht enthält, ist
gleichgültig; auch ob es ein inländisches oder ausländisches Gesetz ist.
stehen.
Die Gesetzesverletzung muß mit der Entscheidung im Zusammenhang
§ 377. Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes be-
ruhend anzusehen:
1.
wenn das erkennende Gericht oder die Geschworenenbank nicht vor-
schriftsmäßig besetzt war;
l wenn bei dem Urteile ein Richter, Geschworener oder Schöffe mit-
gewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des
Gesetzes ausgeschlossen war;
l wenn bei dem Urteile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat,
nachdem derselbe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war,
und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war
oder mit Unrecht verworfen worden ist;
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwalt-
schaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt,
stattgefunden hat;
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung er-
gangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit
des Verfahrens verletzt sind;
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält;
.l wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen
Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt
worden ist.
§ 378. Die Verletzung von Rechtsnormen, welche lediglich zu Gunsten
des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem
Zwecke geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteile
des Angeklagten herbeizuführen.
§ 379. Wenn der Angeklagte von den Geschworenen für nichtschuldig
erklärt worden ist, so steht der Staatsanwaltschaft die Revision nur in den