234 Sächsische Landesgesetze.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Fahrradverkehr auch auf den
neben den Fahrstraßen hinführenden Banketten gestattet, wenn das Bankett nicht
erhöht ist, sich rechts zur Fahrrichtung befindet, von Häusern nicht begrenzt und
auf mindestens 30 m Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgängern frei ist.
Bei Benutzung dieser Bankette hat der Radfahrer den Fußgängern sowohl
beim Begegnen wie beim Ueberholen nach der Fahrbahn zu auszuweichen.
§ 2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines
Fahrrades verpflichtet.
Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und
Tieren, Umlenken dicht vor oder neben Zug-, Reit-, geführten oder getriebenen
Tieren, mutwilliges Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder Reiter an
der Ueberholung des Radfahrers und ähnliche Handlungen, welche geeignet
sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu belästigen und
zu stören, Pferde oder andere Tiere scheu zu machen, sind verboten.
Das Mitnehmen von weiteren Personen, insbesondere von Kindern, auf
hierzu nicht bestimmten Fahrrädern ist verboten.
§ 3. Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn
solches ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Bei dem
Ausweichen haben dieselben hintereinander zu fahren.
Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen.
Wettfahrten, sowie alle Veranstaltungen von Radfahrern, welche ihrem
Wesen nach als Wettfahrten sich darstellen, sind auf öffentlichen Wegen verboten.
Auf= und Umfahrten von Radfahrern auf öffentlichen Wegen bedürfen
der Genehmigung der Polizeibehörde — Amtshauptmannschaft, Polizeidirektion
zu Dresden und in den übrigen Städten mit revidierter Städteordnung
Stadtrat beziehentlich Polizeiamt —. Sollen solche Fahrten in Städten mit
revidierter Städteordnung auf Staatsstraßen stattfinden, so bedarf es außerdem
der Genehmigung der zuständigen Amtshauptmannschaft. Beschränken sich diese
Fahrten nicht auf den Bezirk einer Amtshauptmannschaft oder Stadt mit
revidierter Städteordnung, so ist die Genehmigung der Kreishauptmannschaft,
und wenn die Bezirke zweier Kreishauptmannschaften berührt werden sollen,
des Ministeriums des Innern erforderlich.
§ 4. Bei Dunkelheit, innerhalb von Ortschaften, auf abfallenden Wege-
strecken und überall da, wo ein lebhafter Verkehr mit Wagen, Reitern, Radfahrern
oder Fußgängern stattfindet, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.