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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_polizei
Title:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_polizei_zweiter_band_1905
Title:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905.
Author:
Wulffen, Erich
Volume count:
2
Place of publication:
Dresden
Publisher:
Lehmannsche Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Königreich Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
25. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend.
Volume count:
25
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
  • Vorbemerkung.
  • I. Königreich Preußen.
  • II. Königreich Bayern.
  • III. Königreich Sachsen.
  • 1. Forst- und Feldstrafgesetz. (Stand 24. April 1894.) (1)
  • 2. Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend. (Auszug.) (2)
  • 3. Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend. (3)
  • 4. Verordnung zu dem Gesetze vom 22. Juli 1876, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend. (4)
  • 5. Gesetz über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern. (Auszug.) (5)
  • 6. Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 betreffend. (6)
  • 7. Verordnung zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend. (7)
  • 8. Verordnung, die innenbenannten Fischarten betreffend. (8)
  • 9. Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend. (9)
  • 10. Verordnung, das Tragen republikanischer Abzeichen usw. betreffend. (10)
  • 11. Verordnung, das Verbot der sogenannten Perkussionsstöcke oder Stockflinten betreffend. (11)
  • 12. Gesetz, die Presse betreffend. (Auszug.) (12)
  • 13. Armeeordnung. (Auszug.) (13)
  • 14. Mandat, den Uebertritt von einer christlichen Konfession zur anderen betreffend. (14)
  • 15. Gesetz, das Volksschulwesen betreffend. (15)
  • 16. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1873, das Volksschulwesen betreffend. (16)
  • 17. Verordnung, die Abänderung einiger zum Gesetze, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 getroffenen Ausführungsbestimmungen betreffend. (17)
  • 18. Verordnung, die Annahme und Führung der von auswärtigen Universitäten an Königl. Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend. (18)
  • 19. Verordnung, die Führung der von ausländischen Universitäten verliehen Würden im Königreiche Sachsen betreffend. (19)
  • 20. Gesetz, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend. (20)
  • 21. Gesetz über die Landestrauer. (21)
  • 22. Gesetz, die Beteiligung an außersächsischen Lotterien betreffend. (22)
  • 23. Gesetz über das Pfandleihgewerbe. (23)
  • 24. Verordnung, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffend. (Auszug.) (24)
  • 25. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend. (25)
  • 26. Verordnung, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen betreffend. (26)
  • 27. Gesetz, das ältere Landesstrafrecht betreffend. (27)
  • 28. Verordnung, die in älteren Verordnungen angedrohten Strafen betreffend. (28)
  • IV. Königreich Württemberg.
  • Dritter Teil. Kriminalistisches Praktikum.
  • Alphabetisches Sachregister zu beiden Bänden des Handbuchs.
  • Anhang zum dritten Teil. Formularbuch.

Full text

234 Sächsische Landesgesetze. 
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Fahrradverkehr auch auf den 
neben den Fahrstraßen hinführenden Banketten gestattet, wenn das Bankett nicht 
erhöht ist, sich rechts zur Fahrrichtung befindet, von Häusern nicht begrenzt und 
auf mindestens 30 m Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgängern frei ist. 
Bei Benutzung dieser Bankette hat der Radfahrer den Fußgängern sowohl 
beim Begegnen wie beim Ueberholen nach der Fahrbahn zu auszuweichen. 
§ 2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines 
Fahrrades verpflichtet. 
Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und 
Tieren, Umlenken dicht vor oder neben Zug-, Reit-, geführten oder getriebenen 
Tieren, mutwilliges Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder Reiter an 
der Ueberholung des Radfahrers und ähnliche Handlungen, welche geeignet 
sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu belästigen und 
zu stören, Pferde oder andere Tiere scheu zu machen, sind verboten. 
Das Mitnehmen von weiteren Personen, insbesondere von Kindern, auf 
hierzu nicht bestimmten Fahrrädern ist verboten. 
§ 3. Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn 
solches ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Bei dem 
Ausweichen haben dieselben hintereinander zu fahren. 
Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen. 
Wettfahrten, sowie alle Veranstaltungen von Radfahrern, welche ihrem 
Wesen nach als Wettfahrten sich darstellen, sind auf öffentlichen Wegen verboten. 
Auf= und Umfahrten von Radfahrern auf öffentlichen Wegen bedürfen 
der Genehmigung der Polizeibehörde — Amtshauptmannschaft, Polizeidirektion 
zu Dresden und in den übrigen Städten mit revidierter Städteordnung 
Stadtrat beziehentlich Polizeiamt —. Sollen solche Fahrten in Städten mit 
revidierter Städteordnung auf Staatsstraßen stattfinden, so bedarf es außerdem 
der Genehmigung der zuständigen Amtshauptmannschaft. Beschränken sich diese 
Fahrten nicht auf den Bezirk einer Amtshauptmannschaft oder Stadt mit 
revidierter Städteordnung, so ist die Genehmigung der Kreishauptmannschaft, 
und wenn die Bezirke zweier Kreishauptmannschaften berührt werden sollen, 
des Ministeriums des Innern erforderlich. 
§ 4. Bei Dunkelheit, innerhalb von Ortschaften, auf abfallenden Wege- 
strecken und überall da, wo ein lebhafter Verkehr mit Wagen, Reitern, Radfahrern 
oder Fußgängern stattfindet, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
	        

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