Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

292 Württembergische Landesgesetze. 
III. Königl. Verordnung, betreffend die bürgerliche Feier der 
Sonn-, Fest- und Feiertage. 
Vom 22. Mai 1895. 
(R. Bl. von 1895 S. 169.) 
Strafbestimmung: § 366 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuchs. 
§ 7. Oeffentliche Aufzüge und öffentliche Versammlungen sind während 
des vormittägigen Hauptgottesdienstes nicht erlaubt. 
§ 15. Durch ortspolizeiliche Anordnung können (außer dem in § 2 
Ziffer 4 bezeichneten Fällen) — — — — — — — — — — — — — 
4. das Verbot der Veranstaltung öffentlicher Aufzüge und öffentlicher 
Versammlungen bis nach dem Schlusse des Nachmittagsgottes- 
dienstes, an den in dem § 6 bezeichneten Festtagen (Christfest, 
Palmsonntag, Karfreitag, Oster= und Pfingstsonntag, am ersten 
Adventssonntag, am evangelischen Landesbußtag, an Fronleichnam 
und Mariä Himmelfahrt) auf den ganzen Tag ausgedehnt werden 
I4. Königl. Verordnung, betreffend die bürgerliche Feier der 
Sonn-, Fest- und Feiertage. 
Vom 22. Mai 1895. 
(R. Bl. 1895, S. 169.) 
Strafbestimmung: 8§ 366 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuchs. 
§ 1. Den Bestimmungen der nachfolgenden §§ 2—8 und 10 unterliegen: 
1. alle Sonntage, 
2. neben den regelmäßig auf den Sonntag fallenden christlichen 
Festtagen noch folgende Festtage: 
Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Karfreitag, Christi 
Himmelfahrt, 
bei Katholiken außerdem: 
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt. 
§ 2. Hinsichtlich der Beschränkung des Fabrik= und Gewerbebetriebs 
an den in § 1 bezeichneten Tagen sind außer den durch das Reichsgesetz vom 
1. Juni 1891 (R.G. Bl. S. 261) getroffenen Vorschriften der 8§ 41 a, 55a, 
105 a bis 105g der Gew.-Ordn. und den hierzu ergangenen Ausführungs- 
verordnungen die nachstehenden Bestimmungen maßgebend:
	        
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