292 Württembergische Landesgesetze.
III. Königl. Verordnung, betreffend die bürgerliche Feier der
Sonn-, Fest- und Feiertage.
Vom 22. Mai 1895.
(R. Bl. von 1895 S. 169.)
Strafbestimmung: § 366 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuchs.
§ 7. Oeffentliche Aufzüge und öffentliche Versammlungen sind während
des vormittägigen Hauptgottesdienstes nicht erlaubt.
§ 15. Durch ortspolizeiliche Anordnung können (außer dem in § 2
Ziffer 4 bezeichneten Fällen) — — — — — — — — — — — — —
4. das Verbot der Veranstaltung öffentlicher Aufzüge und öffentlicher
Versammlungen bis nach dem Schlusse des Nachmittagsgottes-
dienstes, an den in dem § 6 bezeichneten Festtagen (Christfest,
Palmsonntag, Karfreitag, Oster= und Pfingstsonntag, am ersten
Adventssonntag, am evangelischen Landesbußtag, an Fronleichnam
und Mariä Himmelfahrt) auf den ganzen Tag ausgedehnt werden
I4. Königl. Verordnung, betreffend die bürgerliche Feier der
Sonn-, Fest- und Feiertage.
Vom 22. Mai 1895.
(R. Bl. 1895, S. 169.)
Strafbestimmung: 8§ 366 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuchs.
§ 1. Den Bestimmungen der nachfolgenden §§ 2—8 und 10 unterliegen:
1. alle Sonntage,
2. neben den regelmäßig auf den Sonntag fallenden christlichen
Festtagen noch folgende Festtage:
Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Karfreitag, Christi
Himmelfahrt,
bei Katholiken außerdem:
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt.
§ 2. Hinsichtlich der Beschränkung des Fabrik= und Gewerbebetriebs
an den in § 1 bezeichneten Tagen sind außer den durch das Reichsgesetz vom
1. Juni 1891 (R.G. Bl. S. 261) getroffenen Vorschriften der 8§ 41 a, 55a,
105 a bis 105g der Gew.-Ordn. und den hierzu ergangenen Ausführungs-
verordnungen die nachstehenden Bestimmungen maßgebend: