Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

296 Württembergische Landesgesetze. 
§ 12. Die Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes (§§ 2—8 und 
11) sowie des Nachmittagsgottesdienstes (§§ 2, 3, 5 und 6) hat der Orts- 
vorsteher nach Verständigung mit dem Geistlichen bekannt zu machen. 
Derselbe hat wegen Abhaltung von Störungen des öffentlichen 
Gottesdienstes durch Geräusch in der Nähe der Kirchen sachdienliche 
Vorkehr zu treffen. 
§ 13. Wenn an konfessionell gemischten Orten hinsichtlich der oben 
erwähnten Beschränkungen (§§ 2—9) an den einer der beiden Konfessionen 
eigentümlichen Festtagen eine Vereinbarung oder ein Herkommen besteht, ist 
sich hiernach zu achten. 
Ist dies nicht der Fall, so sind an Orten, in welchen Evangelische 
und Katholiken regelmäßigen Gottesdienst haben, die Angehörigen der 
Konfession, welche den Tag nicht feiert, verbunden, alle geräuschvollen 
Beschäftigungen und Handlungen, durch welche der Gottesdienst oder andere 
religiöse Handlungen der den Tag feiernden Konfession gestört würden, zu 
unterlassen. 
An Orten, wo nur eine der beiden Konfessionen regelmäßigen Gottes- 
dienst hat, haben sich die Bekenner der andern den für jene geltenden Vor- 
schriften bezüglich der bürgerlichen Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage zu 
unterwerfen. 
Im Streitfalle hat das Oberamt nähere Vorschriften zu geben. 
§ 14. Angehörige anderer Konfessionen und Religionen unterliegen 
den Vorschriften in §§ 2—13 ebenfalls, im Falle des § 13 kann jedoch von 
ihnen nicht weiter verlangt werden als von derjenigen Religion, welche den 
Tag nicht feiert. 
Zur Fernehaltung von Störungen des öffentlichen Gottesdienstes der 
Angehörigen solcher Konfessionen oder Religionen an den regelmäßigen Fest- 
tagen derselben durch Lärmen in der Nähe des Gotteshauses ist auf den 
Antrag der örtlichen Kirchenvorstände derselben durch die Ortspolizeibehörde 
das Nötige vorzukehren. 
§ 15. Durch ortspolizeiliche Anordnung können außer den in § 2 
Ziffer 4 bezeichneten Fällen: 
1. das Verbot des Auf= und Abladens von Waren (§ 2 Ziffer 4) 
bis nach dem Schluß des Nachmittagsgottesdienstes ausgedehnt;
	        
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