96 Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 8 59.
Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen
und Beweise geschöpften Überzeugung. 11) Gegen erstinstanzliche und nicht
endgültige Entscheidungen findet die Berufung an den Bezirksausschuß
und, wo dieser entschieden hat, an das Oberverwaltungsgericht statt; die
Berufung ist bei dem Gericht, welches entschieden hat, anzumelden und zu
rechtfertigen. 1) Gegen zweitinstanzliche, nicht endgültige Endurteile der
Bezirksausschüsse ist — insofern unterlassene oder unrichtige Anwendung
des betreffenden Rechts oder wesentliche Mängel des Verfahrens behauptet
werden — die Revision an das Oberverwaltungsgericht zugelassen.3)
Berufung und Revision können außer von den Parteien aus Gründen des
öffentlichen Interesses auch von dem Vorsitzenden des Kreis= und des
Bezirksausschusses erhoben werden.14) An Kosten kommt ein Pauschquantum
zur Hebung.15) Zur Erhebung von Kompetenzkonflikten sind auch im Streit-
verfahren die Zentral= und die Provinzialverwaltungsbehörden befugt. Die
Entscheidung über die Zuständigkeit erfolgt durch die Verwaltungsgerichte
und, wenn sich in derselben Sache Verwaltungsbehörde und Verwaltungs-
gericht zuständig erklärt haben, durch das Oberverwaltungsgericht.16)
Im Beschlußverfahren kann der Vorsitzende in unaufschieblichen
oder klar liegenden Fällen selbständig verfügen, soweit nicht ein kollegialer
Beschluß vom Gesetze erfordert wird, oder die Abänderung eines durch
Beschwerde angefochtenen Beschlusses erfolgt. Nach dem Ermessen der
Behörde kann auch mündliche Verhandlung und förmliche Beweisaufnahme
eintreten. Damit ist das Verfahren dem Streitverfahren näher gebracht.
11) Ausschließung u. Ablehnung der
Gerichtspersonen LVG. 8 61, 62; nebst
ZPO. 8§ 41—49; Verfahren in erster
Instanz LVG. 8 63—81, insbesondere
Beiladung 8§ 70, öffentliche, münd-
liche Verhandlung § 71—81. Es gilt
hiernach die Untersuchungsmaxime
(§ 76), wenngleich diese mehrfach — ins-
bes. durch Beschränkung der Entscheidung
auf die vorgeladenen Parteien u. die er-
hobenen Ansprüche (8 79) — von der
Verhandlungsmaxime (§ 197 Anm. 1
d. W.) durchbrochen wird. Auch gilt nicht
der Parteibetrieb (§ 198 Abs. 4), sondern
der amtliche Betrieb. Die Vorschriften
der ZPO. finden deshalb nur beschränkte
Anwendung. — Die Geltendmachung
des Anspruchs vor dem Verwaltungs-
gericht unterbricht die Verjährung BGB.
12) LWVG. § 82—92. In Armenstreit-
sachen ist statt des O#V. das Bundes-
amt f. Heimatwesen zuständig § 284
Abs. 5 d. W.
1,:) 2WVG. 8 93—99, 101, verb. gPO.
§ 551; Wiederaufnahme des Verfahrens
LVG. § 100 u. 101 nebst 8PO. 8 578
bis 589. — Beschwerden über Leitung
des Verfahrens § 110, 111; Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand § 112.
14) LV. § 82, 83, 93.
15) Das. § 102—109, Vf. u. Tarif
27. Feb. 84 (M. 30); Kostenfreiheit
u. Armenrecht (LVVG. 8 1075 u. 109)
§ 195 Abs. 3 d. W.; Festsetzung, Ver-
rechnung u. Einziehung (LVG. 8§ 108).
Best. 17. Jan. 05 (M. 23). Die zivil-
prozeßrechtlichen Gebühren der Zeugen
u. Sachverständigen (§ 195 Abs. 4 d. W.)
gelten auch hier LVG. § 106. — Ge-
richtliche Geschäfte auf Ersuchen der
Verwaltungsgerichte sind kostenfrei G. 99
(GS. 326) § 7. Die Stempelfreiheit
des Verfahrens (LVG. 8§ 102) umfaßt
nicht die Vollmachten Vf. 26. Juni 96
(M. 116). — Die Kosten und die
(durch das BGB. nach E. Art. 103
nicht berührten) Ansprüche auf ihre
Rückerstattung verjähren in vier Jahren
A. z. BGB. 20. Sept. 99 (GS. 177)
Art. 8.
16) LGV. 8. 113.