Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 869. 95 
rascherer Überleitung in das neue Verfahren ein umfangreiches, alle be— 
treffenden Verwaltungszweige zusammenfassendes Gesetz zu erlassen.“) 
Für das allgemeine Verwaltungsverfahren sind die Rechtsmitter 
geordnet worden. Für die erste Anfechtung der Verfügungen dient in der 
Regel die Beschwerde, im Streitverfahren die Klage. Wo letztere zu- 
gelassen, ist erstere regelmäßig ausgeschlossen.5) Die Frist beträgt für 
beide zwei Wochen. Sie schließt jede spätere Beschwerde aus (Ausschluß- 
oder Präklusivfrist) und hat, soweit nicht die Hinausschiebung der Aus- 
führung nach dem Ermessen der Behörde das Gemeinwesen benachteiligen 
würde, aufschiebende Wirkung.“) Gemeinsam geregelt sind ferner der 
Geschäftsgang) und die Vollstreckung.s) 
Das Verwaltungsstreitverfahrens) gewährt trotz der im Inter- 
esse des Rechtsschutzes vorgeschriebenen Formen1o) dem Verwaltungsge- 
richte eine ziemlich freie Bewegung. Dieses kann unzulässige oder un- 
begründete Klagen durch Bescheid zurückweisen und, wo eine mündliche 
Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wird, ohne solche entscheiden, 
andererseits bei scheinbar begründeten Ansprüchen — ähnlich wie im ge- 
richtlichen Mahnverfahren (8 2012) — dem Beklagten durch Bescheid die 
Klaglosstellung des Klägers aufgeben. Auch die Entscheidung fällt das 
4) Zuständigkeits G. 1. Aug. 83 
(GS. 237); Bearb. v. Friedrichs (Berl. 
04) u. mit dem LVG. (8 54 Anm. 5). 
Das Gesetz stellt sich als eine Reihe von 
Ergänzungsgesetzen auf den verschiedenen 
Verwaltungsgebieten dar und wird mit 
dem Fortschreiten der Einzelgesetzgebung 
von dieser allmählich aufgesogen werden. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen 
demgemäß mit den Einzelgebieten zur 
Darstellung. — Über die Mängel dieser 
Gesetzgebungsweise u. die Art der Abhilfe 
S. 10 u. 11 der in vor. Anm. erwähnten 
Schrift, sowie die in § 54 Anm. 9 er- 
wähnte Abhandlung. 
5) LVG. 8 50; danach bleibt die Be- 
fugnis der Aussichtsbehörden zur Er- 
teilung von Anweisungen an die nach- 
geordneten Behörden u. zur Außerkraft- 
setzung ihrer Verfügungen u. Anordnungen 
bestehen. — Abweichung bei Polizei- 
verfügungen § 231 Abs. 4 u. 6 d. W. 
6) LVG. § 51—53 u. (Berechnung) 
ZP O. 8§ 221, 222, 224 und B. 
§ 187—193. — Gleiche Frist bei Be- 
rufungen u. Revisionen LVG. § 85 u. 
95, bei weiteren Beschwerden § 121 und 
in Polizeisachen § 129. — Zustellungen 
§ 198 Abs. 4 d. W. 
7) LVG. 8 55, 56 u. Regul. 28. Feb. 
84 für Provinzialräte (MB. 35), Bezirks- 
  
ausschüsse (MB. 37) und Kreis= (Stadt--) 
Ausschüsse (M. 41), Ferien vom 21. Juli 
bis zum 1. Sept. 85 der Regul.; Geschäfts- 
übersichten Vf. 22. Dez. 84 (M. 85 S. 1). 
Heranziehung der königl. technischen Be- 
amten Vf. 9. Mai 74 (MB. 119). — 
Oberverwaltungsgericht § 53 Anm. 1 
d. W. 
s) LWVG. 8§ 60. 8 59 Abs. 6 d. W. 
8) Daneben gelten gem. L. § 157 
die besonderen Bestimmungen über das 
Verfahren in Disziplinarsachen (8 66 
d. W.), Armenstreitigkeiten (8§ 284 Abs. 5), 
Gewerbekonzessionssachen (8 3661t1, 2 d. 
W.). — Ein besonderes Verfahren be- 
steht ferner vor den Bergausschüssen 
§ 335, in Waldschutzsachen 8 353 
Abs. 6 d. W. u. in betr. der Rechtsmittel 
gegen Polizeiverfügungen 8232 Abs.3 d. W. 
— Bartels, d. Verfahren vor den Ver- 
waltungsgerichten (Berl. 07). Kunze, d. 
Verwaltungsstreitverfahren (Berl. 09). 
10) Die künstliche Übertragung der 
Grundsätze des Zivilprozesses (insbef. über 
Klage, Parteien, Beweis, Gebundenheit 
des Richters an den Klagenantrag, Rechts- 
kraft u. aufschiebende Wirkung der Rechts- 
mittel) auf die Verwaltung ist lebhaft 
bekämpft in „Zorn, Kritische Studien 
zur Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Ver- 
waltungsarchiv II Heft 1 u. 2).