Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 869. 95
rascherer Überleitung in das neue Verfahren ein umfangreiches, alle be—
treffenden Verwaltungszweige zusammenfassendes Gesetz zu erlassen.“)
Für das allgemeine Verwaltungsverfahren sind die Rechtsmitter
geordnet worden. Für die erste Anfechtung der Verfügungen dient in der
Regel die Beschwerde, im Streitverfahren die Klage. Wo letztere zu-
gelassen, ist erstere regelmäßig ausgeschlossen.5) Die Frist beträgt für
beide zwei Wochen. Sie schließt jede spätere Beschwerde aus (Ausschluß-
oder Präklusivfrist) und hat, soweit nicht die Hinausschiebung der Aus-
führung nach dem Ermessen der Behörde das Gemeinwesen benachteiligen
würde, aufschiebende Wirkung.“) Gemeinsam geregelt sind ferner der
Geschäftsgang) und die Vollstreckung.s)
Das Verwaltungsstreitverfahrens) gewährt trotz der im Inter-
esse des Rechtsschutzes vorgeschriebenen Formen1o) dem Verwaltungsge-
richte eine ziemlich freie Bewegung. Dieses kann unzulässige oder un-
begründete Klagen durch Bescheid zurückweisen und, wo eine mündliche
Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wird, ohne solche entscheiden,
andererseits bei scheinbar begründeten Ansprüchen — ähnlich wie im ge-
richtlichen Mahnverfahren (8 2012) — dem Beklagten durch Bescheid die
Klaglosstellung des Klägers aufgeben. Auch die Entscheidung fällt das
4) Zuständigkeits G. 1. Aug. 83
(GS. 237); Bearb. v. Friedrichs (Berl.
04) u. mit dem LVG. (8 54 Anm. 5).
Das Gesetz stellt sich als eine Reihe von
Ergänzungsgesetzen auf den verschiedenen
Verwaltungsgebieten dar und wird mit
dem Fortschreiten der Einzelgesetzgebung
von dieser allmählich aufgesogen werden.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen
demgemäß mit den Einzelgebieten zur
Darstellung. — Über die Mängel dieser
Gesetzgebungsweise u. die Art der Abhilfe
S. 10 u. 11 der in vor. Anm. erwähnten
Schrift, sowie die in § 54 Anm. 9 er-
wähnte Abhandlung.
5) LVG. 8 50; danach bleibt die Be-
fugnis der Aussichtsbehörden zur Er-
teilung von Anweisungen an die nach-
geordneten Behörden u. zur Außerkraft-
setzung ihrer Verfügungen u. Anordnungen
bestehen. — Abweichung bei Polizei-
verfügungen § 231 Abs. 4 u. 6 d. W.
6) LVG. § 51—53 u. (Berechnung)
ZP O. 8§ 221, 222, 224 und B.
§ 187—193. — Gleiche Frist bei Be-
rufungen u. Revisionen LVG. § 85 u.
95, bei weiteren Beschwerden § 121 und
in Polizeisachen § 129. — Zustellungen
§ 198 Abs. 4 d. W.
7) LVG. 8 55, 56 u. Regul. 28. Feb.
84 für Provinzialräte (MB. 35), Bezirks-
ausschüsse (MB. 37) und Kreis= (Stadt--)
Ausschüsse (M. 41), Ferien vom 21. Juli
bis zum 1. Sept. 85 der Regul.; Geschäfts-
übersichten Vf. 22. Dez. 84 (M. 85 S. 1).
Heranziehung der königl. technischen Be-
amten Vf. 9. Mai 74 (MB. 119). —
Oberverwaltungsgericht § 53 Anm. 1
d. W.
s) LWVG. 8§ 60. 8 59 Abs. 6 d. W.
8) Daneben gelten gem. L. § 157
die besonderen Bestimmungen über das
Verfahren in Disziplinarsachen (8 66
d. W.), Armenstreitigkeiten (8§ 284 Abs. 5),
Gewerbekonzessionssachen (8 3661t1, 2 d.
W.). — Ein besonderes Verfahren be-
steht ferner vor den Bergausschüssen
§ 335, in Waldschutzsachen 8 353
Abs. 6 d. W. u. in betr. der Rechtsmittel
gegen Polizeiverfügungen 8232 Abs.3 d. W.
— Bartels, d. Verfahren vor den Ver-
waltungsgerichten (Berl. 07). Kunze, d.
Verwaltungsstreitverfahren (Berl. 09).
10) Die künstliche Übertragung der
Grundsätze des Zivilprozesses (insbef. über
Klage, Parteien, Beweis, Gebundenheit
des Richters an den Klagenantrag, Rechts-
kraft u. aufschiebende Wirkung der Rechts-
mittel) auf die Verwaltung ist lebhaft
bekämpft in „Zorn, Kritische Studien
zur Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Ver-
waltungsarchiv II Heft 1 u. 2).