Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

62 Der preußische Staat; Verfassung. § 37. 
4. Landesgesetzgebung. 
§ 37. 
a) Der Erlaß der Gesetze lag in der unumschränkten Monarchie 
wesentlich in der Hand des Königs. Man unterschied die eigentlichen, im 
Staatsministerium und Staatsrat vorberatenen Gesetze (Edikte, Patente, 
Publikanda und Verordnungen) von den nur vom Könige vollzogenen und 
an eine Behörde gerichteten Kabinettsordres und den auf Spezialbefehl 
von den höheren Verwaltungsbehörden erlassenen Verordnungen. 
Seit Erlaß der Verfassung ist zu jedem Gesetze die Übereinstimmung 
des Königs und der beiden Häuser des Landtags erforderlich. Diese drei 
sind gleichberechtigt. Jeder von ihnen hat das Recht, Gesetze vorzu- 
schlagen (Initiative) oder Abänderungen zu den eingebrachten Gesetzen 
(Amendements) zu beantragen. Finanzgesetzentwürfe und Staatshaus- 
halts-Voranschläge, die eine Einzelberatung in beiden Häusern nicht zu- 
lassen würden, sind jedoch (nach englischem Vorbild) zuerst dem Abgeordneten- 
hause, als dem nächsten Vertreter der steuerzahlenden Bevölkerung vorzu- 
legen; die Staatshaushalts-Voranschläge können vom Herrenhause nur im 
ganzen angenommen oder abgelehnt werden. Ein von dem König oder von 
einem der Häuser abgelehnter Gesetzentwurf gilt als verworfen und darf 
in derselben Sitzungsperiode nicht wieder eingebracht werden:) 
Das Gebiet der Landesgesetzgebung ist inzwischen durch die Reichs- 
gesetzgebung wesentlich eingeschränkt worden (8 13 u. 14). Neben den 
gewöhnlichen Gesetzen kommen in Betracht: 
1. Verfassungsänderungen, die nur im ordentlichen Gesetzgebungswege bei 
zwei, durch einen mindestens 21 tägigen Zeitraum getrennten Abstim- 
mungen in beiden Häusern erfolgen dürfen, 
2. Verordnungen (8 1 Abs. 4). Die zum Erlaß von Rechtsverordnungen 
erforderliche gesetzliche Ermächtigung kann für den einzelnen Fall oder 
allgemein erteilt werden. Letzteres ist geschehen für Polizeiverordnun- 
gen der Verwaltungsbehörden (8 231) und für die vorläufigen Verord- 
nungen mit Gesetzeskraft (Notgesetze), die der König unter Verantwort- 
lichkeit des gesamten Staatsministeriums zur Aufrechterhaltung der öffent- 
Prov. 8 975, für Hannover § 53 Abs. 
2, Hess.-Nassau § 54 Abs. 2, Westfalen 
§ 999, Rheinprov. § 994. In den 
beiden letzteren Provinzen ist auch die 
Anhörung vor Anstellung der örtlichen 
Verwaltungsbeamten vorgesehen West- 
falen § 992, Rheinprov. 992, 3. 
1) Vll. Art. 62 u. 64. — Bedeutung 
der Gesetzgebung § 1 Abs. 4 d. W. — Ge- 
setzessorm für gewisse Behördeneinrich- 
tungen § 43 Abs. 1, Verträge §85 Anm. 3, 
Staatshaushalts-Voranschläge § 121 Abs.4 
  
u. für Aufnahme von Staatsschulden § 130 
Abs. 4 d. W. — Fleischmann, Der Weg 
der Gesetzgebung in Preußen (Bresl. 98). 
2) Vll. Art. 107. — Die erschwerende 
Form — die in anderen Staaten in dem 
Erfordernis einer höheren Zahl der Be- 
schlußfähigkeit oder einer größeren Mehr- 
heit (Reich § 14 Abs. 12 d. W.) besteht 
— ist den Verfassungen des festländischen 
Europa entnommen. Amerika hat neben 
den gesetzgebenden besondere verfassung- 
gebende Stellen. Dem englischen Recht 
ist die Scheidung unbekannt.