Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

74 Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 8 44. 
stehender Gesetze (§ 37 Abs. 2), oder eine Mehrbelastung des Staatshaus- 
halt-Voranschlags damit verbunden ist (8 121 Abs. 4). Im Wege der 
Gesetzgebung sind jedoch festzustellen die Einrichtung und die Befugnisse 
der Oberrechnungskammer (8 123 Abs. 3), die Einrichtung der Gerichte 
(8§ 181—184) sowie die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit gegenüber der Ver- 
waltung (8§ 176) und die Bildung der zugleich als Körperschaften in Be- 
tracht kommenden Kreise und Provinzen (Abs. 1 der 88 83 und 84). 
Die Staatsbehörden teilen sich in oberste, für den ganzen Staat be- 
stimmte (Nr. 2), Mittel= (Provinzial-, Bezirks= und Kreis-)Behörden 
(Nr. 3), und Orts= (Lokal-) Behörden (Nr. 4). Das Verfahren inner- 
halb der Behörden heißt Geschäftsgang; für diesen bestehen mehrere ge- 
meinsame Grundsätze (Nr. 5). 
2. Oberste Behörden. 
§ 44. 
a) Übersicht. Die älteste Verwaltungsbehörde in Preußen war der 
1604 eingesetzte Geheime= oder Staatsrat. 1723 trat, gleichzeitig mit der 
Bildung der Kriegs- und Domänenkammern (§ 57 Abs. 1), das General- 
(Oberfinanz-, Kriegs= und Domänen-) Direktorium ins Leben. Diese kol- 
legialische Behörde, neben der, zur schnelleren Erledigung gewisser Ge- 
schäfte, 1728 ein büreaumäßig eingerichtetes Kabinettsministerium für die 
auswärtigen, Standes= und Hausangelegenheiten und 1731 ein chek de 
justice eingeführt war, tagte unter dem Vorsitz des Königs und zerfiel in 
fünf Departements, deren Zuständigkeit teils nach Gegenständen, teils nach 
Provinzen abgegrenzt war. 
Eine durchgreifende Umgestaltung brachten die Steinschen Reformen 
(§ 30 Abs. 4), deren Grundbestimmungen noch heute maßgebend sind.1) Da- 
nach wurden die Geschäfte lediglich nach Gegenständen verteilt und einzelnen 
obersten Beamten (Ministern) selbständig übertragen, um der Verwaltung 
größere Einheit, Kraft und Regsamkeit zu verleihen.:) Ihren Vereini- 
gungspunkt fanden die Minister im Staatsministerium (c);) der Staats- 
rat sollte nur eine beratende Behörde bilden (bp). 
Die Zahl der Minister, ursprünglich fünf, ist seitdem wiederholt ver- 
1) V. 27. Okt. 10 (GS. 3), erg. 
KO. 3. Juni 14 (GS. 40), 3. Nov. 17 
(GS. 289), 11. Jan. 19 (GS. 2) u. Bek. 
17. Jan. 38 (GS. 11). 
2) V. 10 (Abschn. Staatsminister). 
Ernennung durch den König, Gegenzeich- 
nung der Regierungshandlungen u. Ver- 
antwortlichkeit § 39 Abs. 2, Beteiligung 
an den Sitzungen des Landtags § 40 
Anm. 8, Pensionierung § 74 Abs. 1 d. 
W. — Zur Vertretung der Minister 
  
sind Unterstaatssekretäre bestellt, die in 
mehreren Ministerien zugleich eine Ab- 
teilung leiten. Befugnis zum Erlaß 
reglementarischer Anordnungen KO. 4. 
Juli 32 (GS. 181), von Polizeiverord- 
nungen § 231 Abs. 2. 
3) Die Würde des an die Spitze der 
ganzen Verwaltung gestellten Staats- 
kanzlers (V. 1810 Nr. II) wurde nach 
dem Tode des Fürsten Hardenberg (§ 30 
Anm. 4) nicht wieder besetzt.