Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 8 48. 77 
Hauses abgetretenen Domänen und Forsten zurück, 1) die indes später auf 
das landwirtschaftliche Ministerium übergingen.:) Endlich sind dem Finanz- 
minister die Feld (Land)messerangelegenheiten, soweit sie vorher bei der 
Bauverwaltung bearbeitet waren, überwiesen.-) 
Das Ministerium zerfällt gegenwärtig in 3 Abteilungen:") 
1. Abteilung für das Etats= und Kassenwesen, der die Generallotterie- 
direktion (§ 135 Abs. 1), die Münze in Berlin, die amtliche Probier- 
anstalt in Frankfurt a. M.5) und die Generaldirektion der allgemeinen 
Witwenverpflegungsanstalt (8§ 75 Abs. 3) unterstellt sind; 
2. Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern, unter der die 
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin steht;) 
3. Abteilung für die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle. Unter 
dieser stehen die Oberzolldirektionen § 153 Abs. 2), das Haupt- 
stempelmagazin in Berlin und die zur UÜberwachung der Zölle und 
Reichssteuern im Gebiete des Reichs bestellten preußischen Beamten 
(§ 152 Abs. 2). 
Unter der Leitung des Finanzministers steht die Generalstaatskasse!) 
und die Hauptverwaltung der Staatsschulden (§ 132). Außerdem sind ihm 
die Seehandlung nebst dem Königlichen Leihamt (8 124 Abs. 2) und die 
Zentralgenossenschaftskasse (§ 327 Abs. 1) untergeordnet, während die 
Rentenbanken (8 341 Abs. 2) zugleich unter ihm und dem landwirtschaft- 
lichen Minister und die Oberprüfungskommission für Landmessers) zu- 
gleich unter beiden und unter dem Minister der öffentlichen Arbeiten 
stehen. 
8 48. 
e) Das Ministerium des Innern9 besteht gleichfalls seit 1810. 
Sein Wirkungskreis wurde durch Abzweigung des Kultusministeriums 
(§ 49) und durch Übertragung der Landwirtschaft und der Bau= und der 
Gewerbepolizei auf das Ministerium für Handel, Gewerbe und üöffent- 
liche Arbeiten (§ 50) wesentlich eingeschränkt. Ein Teil der Gewerbe- 
polizei, bei dem das polizeiliche gegen das gewerbliche Interesse über- 
wiegt, ist indes dem Ministerium des Innern zurückzugeben.) Vom 
1) AE. 17. April 48 (GS. 109) II1. 
2) AE. 7. Aug. 78 (GS. 79 S. 25) 
Nr. 1 u. G. 13. März 79 (GS. 123). 
#s) AE. 4. Nov. u. 22. Dez. 87 (GE. 
88 S. 4); § 366 II4 d. W. 
4) Die Leiter der 2. und 3. Abteilung 
führen die Amtsbezeichnung General- 
direktor der direkten Steuern, sowie der 
Zölle u. indirekten Steuern. 
5) § 376 Abs. 4 d. W. — Sonstige 
deutsche Münzstätten in München, Muldner- 
hütte b. Freiberg i. S., Stuttgart, Karls- 
ruhe u. Hamburg. 
  
4) § 57 Anm. 9. 
) KO. 17 (§ 44 Anm. 1) Nr. I 1. 
1) Von 1814— 19 bestand ein beson- 
deres Min. der Polizei. Von 1830—42 
führte das Min. des J. die Bezeichnung: 
„M. des J. u. der Polizei“. 
2) Gewerbe der Presse, der Unternehmer 
v. Fecht- u. Tanzschulen, v. Turn= u. Bade- 
anstalten; der Pfandleiher; der an öffent- 
lichen Orten ihre Dienste anbietenden Ge- 
werbetreibenden; des Kleinhandels mit Ge- 
tränken, der Gast= und Schankwirtschaft,