Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

346  Geschichtl.  Entwickelung  d.  internat.  Rechts=  u.  Staatsbeziehungen  2c.

kriegsdienst  angeworben,  ein  Beispiel,  das  gelegentlich  sogar  von  den  hanseatischen
  Todfeinden  der  Vitalier  befolgt  ward.  Erst  im  Jahre  1434  gelang  es
nach  langwierigen  und  kostspieligen  Fehden  dem  Seeräuberwesen  ein  Ende  zu
machen.  Seine  Ueberlieferungen  aber  erhielten  sich  in  der  dem  Mittelalter
entstammenden  Praxis  der  Kaperbriefe,  die  deswegen  unentbehrlich  waren,
weil  die  Monarchen  der  größeren  Staaten  außer  Stande  waren,  Kriegsschiffe
mit  ihren  Mitteln  zu  erbauen  und  zu  bemannen.  Bedurften  sie  maritimer
Streitkräfte,  so  wendeten  sie  sich  nothgedrungen  an  die  Hülfsleistungen  der
Seestädte  oder  die  Gewinnsucht  unternehmungslustiger  Führer.  Denn  das
Lehnswesen,  das  nur  auf  den  Landkrieg  berechnet  war,  ließ  sie  im  Stich.  Nur
darüber  hat  man  sich  also  zu  wundern,  daß  das  Beneficialwesen  nicht  auch
einen  maritimen  Charakter  annahm.  Es  wäre  denkbar  gewesen,  Seelehen
gegen  die  Verpflichtung  des  Seekriegsdienstes  zu  errichten  und  den  Vasallen
die  Befugniß  zur  Erhebung  hoher  Seezölle  oder  zur  Ausübung  der  Kaperei
einzuräumen.

Aus  dem  mittelalterlichen  dominium  maris  einerseits  und  dem  Genossenschaftswesen
  andererseits  entstammte  auch  die  Einrichtung  einer  allgemein  üblich
gewordenen  Befehlshaberstelle  über  die  Seestreitkräfte  handeltreibender  Nationen:
der  Admiralität.  Vielleicht  ist  nicht  nur  deren  Name,  1)  sondern  auch  deren
Wesen  Saracenischen  Ursprungs.  Jedenfalls  aber  kam  die  Stellung  des  Admirals
  theils  durch  freiwillig  und  genossenschaftlich  organisirte  Kauffahrtei,  theils
durch  die  Bedürfnisse  der  Kreuzfahrer  in  Geltung  und  gelangte  über  Sicilien
und  die  Italienischen  Seestädte  in  die  Praxis  anderer  Länder.

Gegen  das  Ende  des  XIII.  oder  zu  Anfang  des  XIV.  Jahrhunderts  finden
  sich,  von  den  Königen  ernannt,  Admirale  in  Frankreich  2)  (1270  oder
1284),  in  England  (1286),  in  Spanien  (1284)  und  Portugal  (1322).  Zu  den
beiden  letztgenannten  Staaten  scheinen  Genuesische  Anregungen  gedrungen  zu  sein.
Was  England  anbelangt,  so  mißt  man  dem  Umstande  Bedeutung  bei,  daß
Eduard  I.  in  das  gelobte  Land  gezogen  war  und  auf  seiner  Heimkehr  von  dort
Sicilien  und  mehrere  Italienische  Seestädte  besucht  hatte.  )  Seit  der  Regierungszeit
  Eduards  II.  kennt  man  die  regelmäßige  Succession  Englischer  Admirale,
  deren  Befehlshaberschaft  Anfangs  nach  Bezirken  getheilt,  späterhin  centralisirt
  und  in  verschiedene  Grade  getheilt,  nach  dem  Grundsatze  der  Unterordnung
  abgestuft  wurde.

In  der  Gründung  der  königlichen  Admiralitätsstellen  hat  man  einen
bedeutsamen  und  höchst  wichtigen  Vorgang  zu  erkennen.  Was  die  Magistratur
der  Consuln  für  das  Handelsrecht  oder  auch  für  das  Privatrecht  der  Kauffahrer
  bewirkte,  das  leistete  späterhin  die  Admiralität  für  das  Völker  seerecht.
  Sie  läßt  erkennen,  daß  die  fürstliche  Gewalt  oder  die  städtische  Obrigkeit
  in  den  Italienischen  Republiken  sich  ihrer  Aufgabe  zur  See  bewußt  geworden
  war.  Aus  den  Gebühren,  die  die  Englische  Admiralität  und  zwar  der
Lord-Oberadmiral  (The  Lord  High  Admiral  of  England)  bezog,  läßt  sich  deren
Wirkungsbereich  erkennen.  Er  hatte  Ansprüche  auf  angeschwemmte  Güter,  auf