346 Geschichtl. Entwickelung d. internat. Rechts= u. Staatsbeziehungen 2c.
kriegsdienst angeworben, ein Beispiel, das gelegentlich sogar von den hanseatischen
Todfeinden der Vitalier befolgt ward. Erst im Jahre 1434 gelang es
nach langwierigen und kostspieligen Fehden dem Seeräuberwesen ein Ende zu
machen. Seine Ueberlieferungen aber erhielten sich in der dem Mittelalter
entstammenden Praxis der Kaperbriefe, die deswegen unentbehrlich waren,
weil die Monarchen der größeren Staaten außer Stande waren, Kriegsschiffe
mit ihren Mitteln zu erbauen und zu bemannen. Bedurften sie maritimer
Streitkräfte, so wendeten sie sich nothgedrungen an die Hülfsleistungen der
Seestädte oder die Gewinnsucht unternehmungslustiger Führer. Denn das
Lehnswesen, das nur auf den Landkrieg berechnet war, ließ sie im Stich. Nur
darüber hat man sich also zu wundern, daß das Beneficialwesen nicht auch
einen maritimen Charakter annahm. Es wäre denkbar gewesen, Seelehen
gegen die Verpflichtung des Seekriegsdienstes zu errichten und den Vasallen
die Befugniß zur Erhebung hoher Seezölle oder zur Ausübung der Kaperei
einzuräumen.
Aus dem mittelalterlichen dominium maris einerseits und dem Genossenschaftswesen
andererseits entstammte auch die Einrichtung einer allgemein üblich
gewordenen Befehlshaberstelle über die Seestreitkräfte handeltreibender Nationen:
der Admiralität. Vielleicht ist nicht nur deren Name, 1) sondern auch deren
Wesen Saracenischen Ursprungs. Jedenfalls aber kam die Stellung des Admirals
theils durch freiwillig und genossenschaftlich organisirte Kauffahrtei, theils
durch die Bedürfnisse der Kreuzfahrer in Geltung und gelangte über Sicilien
und die Italienischen Seestädte in die Praxis anderer Länder.
Gegen das Ende des XIII. oder zu Anfang des XIV. Jahrhunderts finden
sich, von den Königen ernannt, Admirale in Frankreich 2) (1270 oder
1284), in England (1286), in Spanien (1284) und Portugal (1322). Zu den
beiden letztgenannten Staaten scheinen Genuesische Anregungen gedrungen zu sein.
Was England anbelangt, so mißt man dem Umstande Bedeutung bei, daß
Eduard I. in das gelobte Land gezogen war und auf seiner Heimkehr von dort
Sicilien und mehrere Italienische Seestädte besucht hatte. ) Seit der Regierungszeit
Eduards II. kennt man die regelmäßige Succession Englischer Admirale,
deren Befehlshaberschaft Anfangs nach Bezirken getheilt, späterhin centralisirt
und in verschiedene Grade getheilt, nach dem Grundsatze der Unterordnung
abgestuft wurde.
In der Gründung der königlichen Admiralitätsstellen hat man einen
bedeutsamen und höchst wichtigen Vorgang zu erkennen. Was die Magistratur
der Consuln für das Handelsrecht oder auch für das Privatrecht der Kauffahrer
bewirkte, das leistete späterhin die Admiralität für das Völker seerecht.
Sie läßt erkennen, daß die fürstliche Gewalt oder die städtische Obrigkeit
in den Italienischen Republiken sich ihrer Aufgabe zur See bewußt geworden
war. Aus den Gebühren, die die Englische Admiralität und zwar der
Lord-Oberadmiral (The Lord High Admiral of England) bezog, läßt sich deren
Wirkungsbereich erkennen. Er hatte Ansprüche auf angeschwemmte Güter, auf