Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. 47b. Haften jedoch in einem solchen Falle (8. 47a.) auf dem abge- 
brannten Gebaͤude solche Hypothekenschulden, die nach 9. 13. beim Kataster ge- 
hoͤrig vermerkt, und von dem Schuldner nicht anderweitig zu decken sind, so 
soll auf den Antrag dieser Glaͤubiger das abgebrannte Gebaͤude oder der Platz, 
wo solches gestanden, neben der Entschaͤdigungssumme, welche die Sozietaͤt sonst 
zu gewaͤhren haͤtte, subhastirt, und dem Meistbietenden mit der Verpflichtung 
zum Wiederaufbau zugeschlagen werden, und alsdann der Sozietckt nur dasje- 
nige zu Gute kommen, was von der Lizitationssumme, soweit solche nämlich die 
Entschddigungssumme nicht übersteigt, nach Befriedigung der vorgedachten Gldu= 
biger noch übrig bleibt. 
. 48. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver- 
sicherten selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von 
seinem Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf des- 
halb die Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht ver- 
weigert oder vorenthalten werden. Der Sogzietät bleibt aber in solchen Fällen 
der Civilanspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen inso weit vor- 
behalten, als dem Wersicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen 
Falls in der hausvaterlichen Beaussichtigung der vorgedachten Personen eine grobe 
Verschuldung (culpa lata) zur Last fällt. 
6. 49. Ob und in wieweit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher 
den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im MWege des Civilprozesses auf Ent- 
Schhigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
eurtheilt. 
Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Versicher- 
ten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag der 
von der Sozietch geleisteten Brandschadenvergütung, krast der Versicherung, auf 
die Sozietät über. 
50. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entstehr, 
welches, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen nach Kriegsge- 
brauch, d. h. zu Kriegsoperationen, oder zu Erreichung milikairischer Zwecke auf 
Besehl eines Heerführers, oder Offiziers, vorsätzlich erregt worden, wird zwar 
ebenfalls von der Sogzietäkt vergütet, jedoch nur nach Maaßgabe des Reta- 
blissementsbedürfnisses. 
∆ 51. Daß ein von kriegführenden Truppen vorsatzlich erregtes Feuer 
zu militairischen Zwecken, und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz, erregt wor- 
den, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu, oder zu solchen 
Operationen, wovon der entstandene Brand einc nothwendige, oder mit gewöhn- 
lichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich er- 
theilt worden ist. 
6. 52. Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirk- 
lichkeit, sey es geradezu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Um- 
(No. 1870.) ständen 
 
	        
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