280 Okonomische Angelegenheiten und Versorgungswesen.
bei eintretender nachzuweisender Sanzinvalidität eine
P’ensionszulage von 1.50 Mk. monatlich (Dienstzulage).
Anspruch bei Betriecbsunfällen wie beı Oftizieren an-
gegeben.
Zivilversorgungsschein.
Die als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden
erhalten, wenn sie sich gul geführt haben, einen Zivilversergungs-
schein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der
Pension. den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an
Stelle der Pension verliehen. Jedoch nur dann. wenn sie mindestens
12 Jahre gedient haben. Bekleiden vorgenannte Halbinvaliden den
Unteroffizierdienstgrad. so ist jedoch der Zivilversorgungsschein
und die Pension zuständig.
Unteroffiziere, die 12 Jahre aktiv gedient und sich fortgesetzt
gut geführt haben. erhalten den Zivilversorgungsschein auch ohne
Nachweis der Invalidität. — Vergl. auch das vorher Gesagte.
versorgungsscheines.
Den zum Zivilversorgungsschein Berechtigten. aber wegen
Epilepsie oder anderer körperlicher Gebrechen für den Zivildienst
untaupliehen Invaliden wird an Stelle des Zivilversorgungsscheines
eine Pensionszulare von 12 Mk. gewälirt. (Bei Zahlung von Ver-
stümmelungszulagen nur 9 Mk.)
Versorgung im Zivildienst.
Die Inhaber des Zivilversorgungsscheines sind berechtigt, sich
um die den Militäranwärtern vorbehaltenen oder zugänglichen
Stellen in Reichs-,. Staats- oder Kommunaldienste zu bewerben.
Nach crlolgter fester Anstellung im Reichs- und Staatsdienste
wird die etwn beim Ausscheiden zuerkannte Invalidenpension
gekürzt, sobald das Einkommen nachstehend angegebene Beträge
übersteigt:
an. bei einer Militärperson des Unteroffizierstandes, welche
sich mindestens 12 Jahre im aktiver Militärdienst befunden
hat. 1400 Mk..
b. bei Personen mit kürzerer aktiven Dienstzeit und zwar
bei Feldwebeln 1200 Mk.,
„ Sergeanten und Uinteroffizieren 900 Mk.,
„ Gemeinen 600 Alk.
Kriegs- und Verstümmelungszulagen werden stets weiler-
gezahlt.
Bei der Anstellung im Kommunaldienste wird die Pension
unverkürzt weitergezahlt.