Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

280  Okonomische Angelegenheiten und Versorgungswesen. 
bei eintretender nachzuweisender Sanzinvalidität eine 
P’ensionszulage von 1.50 Mk. monatlich (Dienstzulage). 
Anspruch bei Betriecbsunfällen wie beı Oftizieren an- 
gegeben. 
Zivilversorgungsschein. 
Die als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden 
erhalten, wenn sie sich gul geführt haben, einen Zivilversergungs- 
schein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der 
Pension. den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an 
Stelle der Pension verliehen. Jedoch nur dann. wenn sie mindestens 
12 Jahre gedient haben. Bekleiden vorgenannte Halbinvaliden den 
Unteroffizierdienstgrad. so ist jedoch der Zivilversorgungsschein 
und die Pension zuständig. 
Unteroffiziere, die 12 Jahre aktiv gedient und sich fortgesetzt 
gut geführt haben. erhalten den Zivilversorgungsschein auch ohne 
Nachweis der Invalidität. — Vergl. auch das vorher Gesagte. 
versorgungsscheines. 
Den zum Zivilversorgungsschein Berechtigten. aber wegen 
Epilepsie oder anderer körperlicher Gebrechen für den Zivildienst 
untaupliehen Invaliden wird an Stelle des Zivilversorgungsscheines 
eine Pensionszulare von 12 Mk. gewälirt. (Bei Zahlung von Ver- 
stümmelungszulagen nur 9 Mk.) 
Versorgung im Zivildienst. 
Die Inhaber des Zivilversorgungsscheines sind berechtigt, sich 
um die den Militäranwärtern vorbehaltenen oder zugänglichen 
Stellen in Reichs-,. Staats- oder Kommunaldienste zu bewerben. 
Nach crlolgter fester Anstellung im Reichs- und Staatsdienste 
wird die etwn beim Ausscheiden zuerkannte Invalidenpension 
gekürzt, sobald das Einkommen nachstehend angegebene Beträge 
übersteigt: 
an. bei einer Militärperson des Unteroffizierstandes, welche 
sich mindestens 12 Jahre im aktiver Militärdienst befunden 
hat. 1400 Mk.. 
b. bei Personen mit kürzerer aktiven Dienstzeit und zwar 
bei Feldwebeln 1200 Mk., 
„ Sergeanten und Uinteroffizieren 900 Mk., 
„ Gemeinen 600 Alk. 
Kriegs- und Verstümmelungszulagen werden stets weiler- 
gezahlt. 
Bei der Anstellung im Kommunaldienste wird die Pension 
unverkürzt weitergezahlt.