Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens 2c. 250
Dienstwohnungen und Dienstländereien der Beamten, für welche ein Abzug an
der Besoldung stattfindet, sind dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzuzurechnen,
ebensowenig aber der als Miet= beziehungsweise Pachtzins geltende Besoldungsabzug
vom Einkommen abzurechnen.
Einem Besoldungsabzuge gilt es gleich, wenn Beamte den tarifmäßigen Wohnungs-
geldzuschuß, zu dessen Bezuge sie an sich berechtigt sind, nur deshalb nicht erhalten,
weil ihnen eine Dienstwohnung gewährt ist.
Findet ein solcher Abzug an der Besoldung nicht statt, so ist das Einkommen
aus Dienstwohnungen nach dem ortsüblichen Mietwerte, jedoch nicht höher als mit
fünfzehn vom Hundert des baren Gehalts des Berechtigten in Ansatz zu bringen.
Soweit Dienstwohnungen vermietet sind, ist der Mietzins nach Maßgabe der Be-
stimmungen im § 12 Abs. 2 des Ges. u. Artikel 16 II der Ausf.-Anw. anzurechnen.
Von der Besteuerung ist ausgeschlossen der das persönliche pensionsberechtigende
Gehalt übersteigende Teil des Diensteinkommens der Staatsbeamten, die ihren dienst-
lichen Wohnsitz im Auslande haben; sofern sie im Auslande zu entsprechenden direkten
Stgasteuern herangezogen werden, bleibt auch das persönliche pensionsberechtigende
ehalt frei.
Der staatlichen Einkommensbesteuerung unterliegen auch die Pensionen und
Wartegeldee der Beamten') sowie die Witwen= und Waisengelder, dagegen
nicht die Gnadenbezüge der Hinterbliebenen.
600 DWie Steuerpflicht beginnt allgemein erst mit einem Einkommen von mehr als
2. Kommunalabgaben 2c. a) Gesetz, betr. die Heranziehung der Beamten,
Elementarlehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer, v. 16. Juni 1909
(R.= u. St.-Anz. 1909 Nr. 149, G. S. S. 489).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zu-
stimmung der beiden Häuser des Oandtages der Monarchie, für den Amfang derselben
mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt:
§ 1. Die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Elementarlehrer und
die seither bei der Gemeindeeinkommenbesteuerung bevorrechtigten unteren Hirchendiener
sowie die Beamten des Königlichen Hofes werden in den Gemeinden zur Einkommen-
steuer gleich den übrigen dieser Steuer unterworfenen Personen herangezogen, sofern
nicht mehr als 125 ⅝% Zuschläge erhoben werden. — Werden Zuschläge in höherem
Betrag erhoben, so trifft der Mehrbetrag der Zuschläge nur den auf das außerdienstliche
Einkommen entfallenden Teil des Steuersatzes. — Werden besondere Einkommensteuern
erhoben, so darf der Steuersatz, soweit er das dienstliche Einkommen trifft, nicht über
den Betrag hinausgehen, der bei einer Zugrundelegung von 125% des Staatsein-
kommensteuertarifs beziehungsweise des im § 38 des Kommunalabgabengesetzes vom
un Juli 8o (Gesetzsamml. S. 152) festgesetzten Tarifs auf dieses Einkommen ent-
allen würde.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten nur für diejenigen Beamten, Elementar-
lehrer und unteren Kirchendiener, welche nach dem 31. März 1909 in das Amts-
verhältnis eingetreken sind. — Hinsichtlich der schon vor dem 1. April 1909 angestellten
Beamten, Elementarlehrer und unteren Kirchendiener sowie hinsichtlich der Geistlichen
und Militärpersonen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen""). Dasselbe gilt
von den Naturaldiensten und von der steuerlichen Behandlung der Ruhegehälter, der
laufenden Unterstützungen, der Wartegelder, der Witwen= und Waisen-, Sterbe= und
Gnaden= sowie derjenigen Dienstbezüge, welche nur als Ersatz barer Auslagen zu
betrachten sind, mit der Maßgabe, daß die bisherige Steuerfreiheit der Gnadenmonate
sich auch auf die Gnadenvierteljahre erstreckt.
§ 3. Alle auf statutarische Rechte oder Privilegien gegründeten weitergehenden
Befreiungen werden aufgehoben, indessen behalten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits im Genusse solcher Befreiungen befindlichen Beamten, Elementarlehrer und
unteren Kirchendiener ihre Berechtigungen noch auf Lebenszeit.
*) Die den Kriegsinvaliden g-währten Pensionserböhungen und Verstümmelungszulagen, die durch Reichsgesetz
den Besteuerung entzogenen Gehührnisse, sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde sind steuerfrei (8 5
iff. 5 des Ges.).
*7) Vergl. Ges. v. 11. Juli 1822 (G. S. S. 184), Deklaration v. 21. Jan. 1829 (G. S. S. 9), Allerh. Erl. v.
14. Mai 1832 (G. S. S. 145), Verordn. v. 23. Sept. 1867 (G. S. S. 1648) u. § 12 des Ges. v. 27. Juli 1885 (G. S. S. 327).
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