Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt XV. Pensienswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge ꝛec. 257 
obwohl diese hinsichtlich des Verhältnisses zur Familie des Vaters (5+ 1737 B. G. B.) den 
ehelichen Kindern nicht gleichstehen, so gestattet dieser Vorgang eine ausdehnende An- 
wendung auch auf adoptierte Kinder, welche ebenfalls in mehrfachen Beziehungen den 
ehelichen Kindern nicht gleichgestellt sind (8§§ 1763, 1764 B. G. B.), nicht. Für adoptierte 
Kinder ist es vielmehr mangels einer anderweiten gesetzlichen Vorschrift bei dem bisher 
bestehenden Recht verblieben, welches ihnen einen Anspruch auf die Bezüge des Gnaden- 
monats bezw. Gnadengquartals nicht einräumt, sie vielmehr, sofern die sonstigen Voraus- 
setzungen dazu vorliegen, lediglich auf die Wohltaten des § 31 Abs. 3 des Beamtenpensions- 
gesetzes verweist. Siehe S. 212 d. W. 
3. Rundverfügung des Fin. Min., betr. die Gewährung von Gnadenmonats- 
beträgen von fortlaufenden Unterstützungen, v. 30. Mai 1891 (M. Bl. f. d. i. V. 
1891 S. 95). 
Behufs Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens bestimme ich im Einvernehmen 
mit den übrigen Herren Ressortchefs und mit der Königlichen Ober-Rechnungskammer, 
daß in Anwendung des 8§ 31 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (G. S. S. 268) 
Gnadenmonatsbeträge auch von allen denjenigen Unterstützungen zu gewähren sind, 
welche auf Grund des § 16 Nr. 2 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) den 
entlassenen Beamten, gleichviel ob auf Lebenszeit oder nur auf gewisse Jahre zuerkannt 
worden sind, weil diese Unterstützungen im wesentlichen die Eigenschaft einer Pension 
haben. Von den nur auf Zeit bewilligten Unterstützungen der in Rede stehenden Art ist 
indessen eine Gnadenkompetenz nur dann zu bewilligen, wenn der Tod des entlassenen 
Beamten noch in die Bewilligungsfrist fällt. 
Dagegen ist es nicht zulässig, von Unterstützungen, auf deren Gewährung ein Rechts- 
anspruch nicht besteht, und deren Bewilligung auch nicht auf sonstiger spezieller Bestimmung 
beruht, Gnadenkompetenzen beim Mangel besonderer Vorschriften, wie solche für Gehälter 
und Pensionen bestehen, zu gewähren. Hiervon werden diejenigen laufenden Unterstützungen 
nicht betroffen, welche an solche im Staatsdienste beschäftigt gewesene Personen, denen ein 
Rechtsanspruch nicht zusteht, im Gnadenwege als Ruhegehalt')) bewilligt werden. Auf 
dieseUnterstützungen findet der § 31 des Pensionsgesetzes analoge Anwendung. Desgleichen 
ist auch fernerhin in Gemäßheit des Erlasses des Herrn Ministers des Innern an die 
Königlichen Regierungen pp. vom 4. Juni 1847 eine Gnadenkompetenz von denjenigen 
laufenden Unterstützungen zu gewähren, welche im Gnadenwege aus den unter Kapitel 97 
Titel 7 des Etats der Verwaltung des Innern ausgebrachten Fonds „zu Pensionen und 
Unterstützungen für Witwen= und verwaiste Töchter von Staatsbeamten und Offizieren 
im allgemeinen“ bewilligt und als „Stiftspensionen“ bezeichnet sind. 
Die Königliche Regierung hat hiernach in Zukunft zu verfahren. Insoweit die 
Bewilligung von Gnadenkompetenzen bisher nicht ohne ministerielle Genehmigung statthaft 
war, ist diese auch fernerhin einzuholen. 
4. Zahlung fortlaufender Unterstützungen an pensionierte Beamte 2cc. 
Runderlaß des Finanzmin. und des Min. des Innern vom 31. August 1908 an die 
Ober-Präsidenten 2c. (R.= u. St.-Anz. Nr. 229 v. 28. September 1908).) 
Nachdem durch die Runderlasse vom 24. Juni 1907 — 110963 — und vom 
18. Juli 1907 — 1 11986 — die vierteljährliche Zahlung von Unterstützungen an aus- 
geschiedene Beamte bereits für die Bezüge aus den Fonds Kap. 62 Tit. 7 und 9 angeordnet 
worden ist, wird hierdurch diese Zahlungsweise auch auf die aus den Fonds Kap. 62 Tit. 6 
zu zahlenden fortlaufenden Unterstützungen an pensionierte Beamte ausgedehnt. — Eure 
Hochwohlgeboren ersuchen wir, solche Beträge vom 1. Oktober 1908 ab vierteljährlich im 
voraus mit der Zivilpension zugleich zahlen zu lassen, es sei denn, daß künftig im einzelnen 
Falle eine andere Zahlungsweise ausdrücklich vorgeschrieben werden sollte. — Die unter 
vorstehende Anordnung fallenden Zuwendungen, deren Zahlung iunerhalb eines Kalender- 
vierteljahrs beginnt, sind künftig bis zum Schlusse dieses Vierteljahrs in einer Summe 
und demnächst weiter in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu zahlen. — Für den Fall 
des Ablebens des Empfängers im ersten oder zweiten Monat des Vierteljahrs wird 
allgemein, insbesondere auch hinsichtlich der bereits laufenden Unterstützungen, für welche 
andere Zahlungsanordnungen getroffen sind, davon abgesehen, die im voraus gezahlten 
Beträge für zwei bezw. einen Monat anteilig wieder einzuziehen, selbst wenn Hinterbliebene 
nicht vorhanden sein sollten, denen aus ebendenselben Mitteln Unterstützungen gewährt 
werden könnten. — Die aus Kap. 62 Tit. 6 zu leistenden Zahlungen an Hinterbliebene 
erfolgen nach wie vor in monatlichen Beträgen. 
*) Aus Kap. 62 Tit. 7 des Staatshaushalts-Etats (Gnaden-Pensionsfonds), s. Motive zu § 22 des Sef. v. 
11. Mai 1898, S. 33 der Drucks. des A Nr. 13, V. Session 1898. 
**) In ähnlicher Weise haben die übrigen Ressortmin. für die ihnen unterstellten Fonds verfügt, vergl. z. B. 
a) den Runderlaß des Min. für Handel u. Gewerbe v. 26. September 1908 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 337); b) den 
Runderlaß des Kult. Min. v. 27. November 1908 (Z. Bl. d. U. V. 1909 S. 203). Nach letzterem Erlasse sind die Be- 
estimmungen auch auf die Zahlung der laufenden Unterstützungen für emeritierte Geistliche, Lehrer und Lehrerinnen sinn- 
gemäß anzuwenden. 
Heinemann, Schulverwaltungs-Handbuch. 77