Object: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Kommunalverbände. § 79. 129 
Dienstzeit und auf Witwen- und Waisenversorgung, beides entsprechend den 
für unmittelbare Staatsbeamte maßgebenden Bestimmungen (§ 74 u. 7.) 
Abs. 3).3) — Für Landgemeinden können die Verhältnisse der Beamten 
durch Ortsstatut geregelt werden, im Falle des Bedürfnisses auch die für 
die Städte gegebenen Bestimmungen durch den Kreisausschuß für anwend- 
bar erklärt werden.5) — Die Berücksichtigung der Militäranwärter ist 
ähnlich wie bei den Staatsbehörden (§ 63 Abs. 4) geregelt.') — Auf Ge- 
meinde= und Anstalts-Forstbeamte findet das Gesetz mit einigen Maßgaben 
Anwendung;s) Stellen, die ein Jahreseinkommen von 750 Mark gewäh- 
ren, aber keine höhere Befähigung erfordern, müssen mit forstversorgungs- 
berechtigten Militärpersonen besetzt werden.) 
§ 79. 
cc) Das Gemeindevermögen (Kämmereivermögen), das zur Erfül 
lung öffentlicher Aufgaben bestimmt ist (Verwaltungsvermögen) oder zur 
Bestreitung der Gemeindeausgaben dient (Finanzvermögen), steht dem 
Gemeindeglieder= oder Bürgervermögen gegenüber, dessen Eigentum zwar 
gleichfalls der Gemeinde, dessen Nutzung jedoch einzelnen Gemeindemit- 
gliedern als solchen zusteht.!) Die Verwaltung des Gemeindevermögens 
5) KB. § 8—17 u. 24, entsprechend 
auf Kreiskommunalbeamte anwendbar 
§ 21; Anw. Art. III, IV u. VI. Die un- 
freiwillige Juruhestandversetzung der Be- 
amten über 65 Jahre (§ 672 d. W.) ist 
nur anwendbar, wo sie durch Ortsstatut 
in Kraft gesetzt ist KBeG. 8§ 12 Abs. 3. — 
Pensionskassen in Westfalen und der 
Rheinprov. 8 81 Anm. 21 d. W. — Für 
die Hinterbliebenenversorgung sind von 
den Provinzen (in Hessen-Nassau den Be- 
zirken) Versicherungskassen eingerichtet. — 
Genehmigung für kommunale Pensions-, 
Witwen= u. Sterbekassen Vf. 4. Juli 98 
(MB. 140). 
6) KBG. § 18, Amtsbezirke u. Samt- 
gemeinden Abs. 4, westfälische Amter und 
rheinische Bürgermeistereien § 19, 20 u. 
251, Hessen-Nassau § 252, Anw. Art. V. 
7) Die Kommunalverbände ausschließ- 
lich der Landgemeinden mit weniger als 
2000 Seelen haben die Kanzlei= und die 
im wesentlichen auf mechanische Dienst- 
leistungen beschränkten Beamtenstellen 
sämtlich und die mittleren Beamtenstellen 
mindestens zur Hälfte mit Militär- 
anwärtern zu besetzen. Ausgenommen 
sind die Stellen, die eine besondere 
technische oder wissenschaftliche Vorbil- 
dung erfordern und die Stellen der 
selbständigen Kassenvorsteher, der Kassierer 
und Kassenaufsichtsbeamten. Maßgebend 
Hue de Grais, Handbuch d. Verf. u. Verw. 
  
sind die auf Grund des RG. 31. Mai 
06 (RB. 593) § 18 erlassenen Grundsätze 
des Bundesrats Bek. 20. Juni 07 (Z. 
345, M. 308), erg. 12 (ZB. 279) Nr. 2, 
mit Erläuterungen des Bundesrates u. 
preuß. AusfBest. Neben diesen be- 
stehen weitergehende landesrechtliche Be- 
stimmungen (preuß. G. 21. Juli 97 
GS. 214, AusfAnw. 21. Juli 92 
MB. 285, erg. 1. Dez. 99 M. 235 
u. 3. Sept. 07 MB. 293) fort. 
8) KBG. 8§ 23, Anw. Art. VII; Uni- 
fsorm § 70 Anm. 48 d. W. Forsthüter 
§ 354 Abs. 5. 
9) Best. 1. Okt. 97 (MB. 237) § 1 
Abs. 2, 25 Abs. 2 u. 29. — Hilfsbeamte 
der Staatsanwaltschaft § 234 Anm. 3 d. 
W. Forstschutzbeamte im RB. Wiesbaden 
auß. Frankfurt u. Kr. Homburg G. 12. Okt. 
97 (GS. 411). 
1) Weder das Gemeinde-(Kämmerei-), 
noch das Gemeindegliedervermögen kann 
durch Gemeinheitstellung in Privatver- 
mögen umgewandelt werden §+ 342 Anm. 
5 d. W., wohl aber letzteres in Gemeinde- 
vermögen OV. (VIII 136. — Nicht zum 
Gemeinde= u. Gemeindegliedervermögen 
gehört das im Eigentum der Körper- 
schaften und Stiftungen oder einzelner 
Klassen von Gemeindegliedern (Inter- 
essenten) befindliche Vermögen (Ge- 
22. Aufl.