Der preußische Staat; Kommunalverbände. § 79. 129
Dienstzeit und auf Witwen- und Waisenversorgung, beides entsprechend den
für unmittelbare Staatsbeamte maßgebenden Bestimmungen (§ 74 u. 7.)
Abs. 3).3) — Für Landgemeinden können die Verhältnisse der Beamten
durch Ortsstatut geregelt werden, im Falle des Bedürfnisses auch die für
die Städte gegebenen Bestimmungen durch den Kreisausschuß für anwend-
bar erklärt werden.5) — Die Berücksichtigung der Militäranwärter ist
ähnlich wie bei den Staatsbehörden (§ 63 Abs. 4) geregelt.') — Auf Ge-
meinde= und Anstalts-Forstbeamte findet das Gesetz mit einigen Maßgaben
Anwendung;s) Stellen, die ein Jahreseinkommen von 750 Mark gewäh-
ren, aber keine höhere Befähigung erfordern, müssen mit forstversorgungs-
berechtigten Militärpersonen besetzt werden.)
§ 79.
cc) Das Gemeindevermögen (Kämmereivermögen), das zur Erfül
lung öffentlicher Aufgaben bestimmt ist (Verwaltungsvermögen) oder zur
Bestreitung der Gemeindeausgaben dient (Finanzvermögen), steht dem
Gemeindeglieder= oder Bürgervermögen gegenüber, dessen Eigentum zwar
gleichfalls der Gemeinde, dessen Nutzung jedoch einzelnen Gemeindemit-
gliedern als solchen zusteht.!) Die Verwaltung des Gemeindevermögens
5) KB. § 8—17 u. 24, entsprechend
auf Kreiskommunalbeamte anwendbar
§ 21; Anw. Art. III, IV u. VI. Die un-
freiwillige Juruhestandversetzung der Be-
amten über 65 Jahre (§ 672 d. W.) ist
nur anwendbar, wo sie durch Ortsstatut
in Kraft gesetzt ist KBeG. 8§ 12 Abs. 3. —
Pensionskassen in Westfalen und der
Rheinprov. 8 81 Anm. 21 d. W. — Für
die Hinterbliebenenversorgung sind von
den Provinzen (in Hessen-Nassau den Be-
zirken) Versicherungskassen eingerichtet. —
Genehmigung für kommunale Pensions-,
Witwen= u. Sterbekassen Vf. 4. Juli 98
(MB. 140).
6) KBG. § 18, Amtsbezirke u. Samt-
gemeinden Abs. 4, westfälische Amter und
rheinische Bürgermeistereien § 19, 20 u.
251, Hessen-Nassau § 252, Anw. Art. V.
7) Die Kommunalverbände ausschließ-
lich der Landgemeinden mit weniger als
2000 Seelen haben die Kanzlei= und die
im wesentlichen auf mechanische Dienst-
leistungen beschränkten Beamtenstellen
sämtlich und die mittleren Beamtenstellen
mindestens zur Hälfte mit Militär-
anwärtern zu besetzen. Ausgenommen
sind die Stellen, die eine besondere
technische oder wissenschaftliche Vorbil-
dung erfordern und die Stellen der
selbständigen Kassenvorsteher, der Kassierer
und Kassenaufsichtsbeamten. Maßgebend
Hue de Grais, Handbuch d. Verf. u. Verw.
sind die auf Grund des RG. 31. Mai
06 (RB. 593) § 18 erlassenen Grundsätze
des Bundesrats Bek. 20. Juni 07 (Z.
345, M. 308), erg. 12 (ZB. 279) Nr. 2,
mit Erläuterungen des Bundesrates u.
preuß. AusfBest. Neben diesen be-
stehen weitergehende landesrechtliche Be-
stimmungen (preuß. G. 21. Juli 97
GS. 214, AusfAnw. 21. Juli 92
MB. 285, erg. 1. Dez. 99 M. 235
u. 3. Sept. 07 MB. 293) fort.
8) KBG. 8§ 23, Anw. Art. VII; Uni-
fsorm § 70 Anm. 48 d. W. Forsthüter
§ 354 Abs. 5.
9) Best. 1. Okt. 97 (MB. 237) § 1
Abs. 2, 25 Abs. 2 u. 29. — Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft § 234 Anm. 3 d.
W. Forstschutzbeamte im RB. Wiesbaden
auß. Frankfurt u. Kr. Homburg G. 12. Okt.
97 (GS. 411).
1) Weder das Gemeinde-(Kämmerei-),
noch das Gemeindegliedervermögen kann
durch Gemeinheitstellung in Privatver-
mögen umgewandelt werden §+ 342 Anm.
5 d. W., wohl aber letzteres in Gemeinde-
vermögen OV. (VIII 136. — Nicht zum
Gemeinde= u. Gemeindegliedervermögen
gehört das im Eigentum der Körper-
schaften und Stiftungen oder einzelner
Klassen von Gemeindegliedern (Inter-
essenten) befindliche Vermögen (Ge-
22. Aufl.