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5. Wollen, daß diejenigen der besagten Prediger, welche sich bekehren werden,
fortfahren, während ihres Lebens, und ihre Witwen nach ihrem Tode, so lange sie
im Witwenstande bleiben, dieselbe Befreiung von Steuern und von Einquartierung
zu genießen, die sie während der Ausübung ihres Amtes als Prediger genossen
haben; und überdies wollen wir den besagten Predigern zeitlebens ein Jahrgeld
zahlen lassen, das um ein Drittel größer ist als die Einkünfte, die sie als Prediger
bezogen, von welchem Jahrgelde die Hälfte ihre Frauen nach ihrem Tode, so
lange diese im Witwenstande bleiben, ebenfalls genießen sollen.
6. Wenn etliche der besagten Prediger wünschen, Anwälte zu werden, oder
den Doktorgrad in der Rechtskunde zu erwerben, so wollen und gebieten wir,
daß sie von den drei Studienjahren, die durch unsere Verordnungen vorgeschrieben
sind, entbunden werden; und wenn sie die gewöhnlichen Prüfungen abgelegt
haben und durch dieselben für fähig befunden sind, sollen sie zu Doktoren er—
nannt werden, indem sie nur die Hälfte der Sporteln bezahlen, die man zu dem
Ende an jeder Universität gewohnt ist zu nehmen.
7. Verbieten die besonderen Schulen der vorgeblichen reformierten Religion
zum Unterricht der Kinder und insgemein alles und jedes, was ein Zugeständnis,
welcher Art es auch sei, zugunsten der besagten Religion bedeuten könnte.
8. Inbetreff der Kinder, welche denen von der besagten vorgeblichen reformierten
Religion geboren werden, wollen wir, daß sie fortan durch die Seelsorger der
Pfarreien getauft werden. Befehlen den Vätern und Müttern ernstlich, sie zu
dem Ende in die Kirchen zu schicken bei Strafe von 500 Livres und mehr, je
nach Gelegenheit; und sollen die Kinder nachher in der katholischen, apostolischen
und römischen Religion erzogen werden; worüber die Hand zu halten, wir den
Richtern der Ortschaften ganz ausdrücklich und ernstlich befehlen.
9. Und um unserer Milde gegen die von der genannten vorgeblichen
reformierten Religion vollen Lauf zu lassen, die unser Königreich, Länder und
Herrschaften unserer Botmäßigkeit vor der Veröffentlichung unseres gegenwärtigen
Ediktes verlassen haben, so wollen und genehmigen wir, daß falls sie in Zeit von
4 Monaten vom Tage der besagten Veröffentlichung an zurückkehren, alsdann ihnen
freistehe und gestattet sei, wieder in den Besitz ihrer Güter einzutreten und der—
selben gerade so zu genießen, als ob sie immer darin verblieben wären; dagegen,
daß die Güter derjenigen, die in dieser Zeit von 4 Monaten nicht in unser
Königreich oder Länder und Gebiete unserer Botmäßigkeit, die sie verlassen hatten,
zurückkehren, eingezogen seien und bleiben in Gemäßheit unserer Verordnung vom
20ten des letzten Augustmonats.
10. Verbieten ganz ausdrücklich und wiederholentlich allen unseren Unter-
tanen von der genannten vorgeblichen reformierten Religion, ihnen, ihren Frauen-
und Kindern, aus unserem besagten Königreiche, Ländern und Gebieten unserer
Botmäßigkeit auszuwandern, noch ihre Güter und Besitztümer daraus zu ent-
fernen, bei Strafe der Galeeren für die Männer und Einziehung von Leib und
Gut für die Frauen.
11. Wollen und befehlen, daß die Erlasse, die gegen die Rückfälligen gegeben
sind, nach Form und Inhalt ausgeführt werden.
Inm übrigen können die von der genannten vorgeblichen reformierten Religion,
bis es Gott gefällt, sie wie die übrigen zu erleuchten, in den Städten und Orten
unseres Königreichs, Ländern und Gebieten unserer Botmäßigkeit bleiben und
dort ihren Handel fortsetzen und ihre Güter genießen, ohne unter dem Vorwande