Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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4.  Mili  tär  wesen.

 

Bekunntmauachung.

An  Stelle  des  Dr.  med.  Pilzer  (Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1904,  Zentralblatt  S.  49),
welcher  seinen  Wohnsitz  in  Riga  und  damit  seine  Tätigkeit  als  Untersuchungsarzt  aufgegeben  hat,  ist
dem  praktischen  Arzte  Dr.  med.  Ernst  Etzold  in  Hallist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  die  im  §  42  Ziffer  1a—c  ebendaselbst  bezeichneten  Zeugnisse  über  die
Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in
den  russischen  Ostseeprovinzen  haben.

Berlin,  den  2.  November  1906.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

5.  Versicherungs  wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Befreiung  von  Beamten  der  Sächsischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
in  Dresden  von  der  Verpflichtung  zur  Invalidenversicherung  (88  5,  6,  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  —  Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  463  —).

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Juni  1906  auf  Grund  des  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  1  und  des  §  6  Abs.  1  dieses
Gesetzes  auf  die  der  Pensionskasse  der  Sächsischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  angehörigen  Beamten
  dieser  Berufsgenossenschaft  Anwendung  finden  sollen.

Berlin,  den  1.  November  1906.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Caspar.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  18.  September  1906  bestimme  ich  auf  Grund
des  §  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
  daß  bis  auf  weiteres

der  Krankenunterstützungsverein  sächsischer  Staatsbeamten  auf  Gegenseitigkeit  mit  dem  Sitze
in  Dresden,
obgleich  er  seinen  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des  Rönigreichs  Sachsen  hinaus  erstreckt,  durch  die
Königlich  Sächsische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.
Berlin,  den  3.  November  1906.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

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