74 Oie inmere Entwicklungsgeschichte des Dreiverbandes.
béraient sur les mesures dqu'’ils seraient disposés à
prendre en commun; si ces mesures Ccomportaient
une action, les deux GCouvernements prendraient
aussitöt considération les plans de leurs Etats-Majors
et decideraient alors de la suite dui devrait étre
donnée à cces plans.
Zu deutsch:
Durch ZIhren Brief vom gestrigen 22. November
haben Sie mich daran erinnert, daß in diesen letzten
Jahren die Militär- und Marinebevollmächtigten Frank-
reichs und Großbritanniens sich von Zeit zu Zeit
beraten haben, und daß dies stets so verstanden wurde,
daß diese Beratungen nicht die Freiheit jeder Regie-
rung beschränkten, in der Zukunft zu entscheiden, ob
eine der anderen bewaffnete Hilfe leihen wolle und
daß ferner nach Ubereinkunft diese Beratungen weder
jetzt noch künftig angesehen werden sollten als eine
Verpflichtung, die unsere Regierungen in gewissen
Fällen zum Eingreifen verbände, daß ich indessen Sie
darauf aufmerksam machte, wenn die eine oder andere
Regierung gewichtige Gründe habe, einen nicht heraus-
geforderten Angriff von einer dritten Macht zu er-
warten, würde es wesentlich sein, zu wissen, ob sie auf die
bewaffnete Hilfe der andern zählen könnte. Ihr
Brief antwortet auf diese Bemerkung, und ich bin
ermächtigt, Ihnen zu erklären, daß, wenn eine unserer
beiden Regierungen gewichtigen Grund hätte, ent-
weder einen Angriff einer dritten Macht oder irgend-
ein den allgemeinen Frieden bedrohendes Ereignis zu
erwarten, diese Regierung sofort mit der andern
beraten würde, ob die beiden Regierungen zusammen
handeln sollen, um dem Angriff zuvorzukommen oder
den Frieden zu bewahren. IZn diesem Falle würden
die beiden Regierungen über die gemeinsamen Maß-