Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

10 Einleitung. 
gespresse trat für den Hilfsdienst ein, daneben aber auch 
die sozialpolitischen Fachzeitungen, wie die „Westdeutsche 
Arbeiterzeitung“ und die „Soziale Praxis“ in der Num- 
mer vom 9. November 1916. Soweit für die praktische 
Durchführung des Zidvildienstes Beschränkungen der Ar- 
beiterschaft in Betracht zu ziehen waren, konnte auf zahl- 
reiche Beispiele in den feindlichen Ländern hingewiesen 
werden. So hat Englande-) neben den Regierungs- 
erlassen vom 23. März und 23. April 1915 das Gesetz 
vom 2. Juli 1915, „betreffend Vorkehrungen zur Förde- 
rung wirksamer Herstellung, Beförderung und Liefe- 
rung von Rüstungsgegenständen", Frankreichz) sein 
„Gesetz zur Sicherung der gerechten Verteilung und einer 
besseren Nutzbarmachung der mobilisierten oder mobili- 
sierbaren Männer in Frankreich" vom 17. August 1915. 
Letzteres sieht insbesondere die Zuweisung an bestimmte 
Betriebe, das englische Gesetz den Abkehrschein vor. 
Als Kernpunkt des sogenannten „Hindenburg--Pro- 
gramms“, das sich die tatkräftige Zusammenfassung aller 
verfügbaren Mittel und Kräfte für die siegreiche Been- 
digung des Krieges zum Ziele setzt, gewann der Grundge- 
danke der Hilfsdienstpflicht sofort die Volksstimmung für 
sich, wie er auch im Haushaltungsausschusse eine überaus 
günstige Aufnahme fand. Denn kein ernsthafter Politiker 
konnte sich dem Gebot der Stunde verschließen. Die Re- 
gierungsvorlage, die nur in vier Paragraphen das Leit- 
motiv zum Ausdruck brachte, im übrigen aber dem Bun- 
desrat an der Hand gewisser „Richtlinien“ die Ausfüh- 
rung des Gesetzes frei überlassen wollte, wurde allerdings 
teilweise recht scharf beurteilt. Man wollte in das Gesetz 
selbst nach Möglichkeit die erforderlichen Bürgschaften ge- 
*) Nach dem Abdruck in der Ausgabe des Hilfsdienst- 
gesetzes vom Verlag der Generalkommission der Gewerk. 
schaften Deutschlands, Berlin 1916, S. 21 ff.
	        
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