Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. 109
notwendig erklärten hinaus gebildet würden, also auch
in Betrieben, welche die vorausgesetzte Mindestzahl
von Angestellten nicht aufweisen oder nicht unter
Titel VII der Gew O. fallen, so z. B. bei Versicherungsoder
Seeschiffahrtsunternehmungen. Bemerkt sei dabei.
daß unter Betrieben, „für die Titel VII der GewO.
ailt“. nicht nur solche zu verstehen sind, auf die der
Titel VII in vollem Umfange Anwendung findet, sondern
auch diejenigen, auf welche er sich nur mit einzelnen
Bestimmungen erstreckt. Deshalb gilt die
Pflicht zur Errichtung von Angestelltenausschüssen
insbesondere für Tbeaterunternehmungen, Hotels,
Gastwirtschaften und Konditoreien mit der erforderlichen
Anzahl von Angestellten, obwohl § 154 GewO.
eine Reihe Vorschriften des Titels VII für sie ausscheoltet.
Wenn für Banken mit fünfzig und mehr Angestellten
in den Fachzeitungen die Notwendiakeit der
Ansschüsse angerweifelt wurde, so entbehren diese Bedenken
jeder Grundlage: denn Banken sind in keiner
Beziehung vom Titel VII der GewO. ausgenommen
lähnlich RA., Kr. Nr. 5 S. 6).
15. Die Unobbänaiakeit der Angestellten und Arbeiter
bei den Ausschußwohlen und der Ausschußmitglieder
in der lbernahme und Ausübung ihres Amtes
schützt 8 13 AB. II, welcher dem in Anm. 3 zu 85 HGe.
arwähnten § 8 AP. I fast wörtlich nachgebildet ist.
Es kann daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen
werden.
16. Die Vergünstigung der §§ 11 bis 13 HPD.
kommt allen in Hilfsbetrieben tätigen Personen ohne
Rücksicht auf ihre vorhandene oder mangelnde Pflicht
zum Hilfsdienste zugute.