Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse.  109

notwendig  erklärten  hinaus  gebildet  würden,  also  auch
in  Betrieben,  welche  die  vorausgesetzte  Mindestzahl
von  Angestellten  nicht  aufweisen  oder  nicht  unter
Titel  VII  der  Gew  O.  fallen,  so  z.  B.  bei  Versicherungsoder
  Seeschiffahrtsunternehmungen.  Bemerkt  sei  dabei.
  daß  unter  Betrieben,  „für  die  Titel  VII  der  GewO.
ailt“.  nicht  nur  solche  zu  verstehen  sind,  auf  die  der
Titel  VII  in  vollem  Umfange  Anwendung  findet,  sondern
  auch  diejenigen,  auf  welche  er  sich  nur  mit  einzelnen
  Bestimmungen  erstreckt.  Deshalb  gilt  die
Pflicht  zur  Errichtung  von  Angestelltenausschüssen
insbesondere  für  Tbeaterunternehmungen,  Hotels,
Gastwirtschaften  und  Konditoreien  mit  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Angestellten,  obwohl  §  154  GewO.
eine  Reihe  Vorschriften  des  Titels  VII  für  sie  ausscheoltet.
  Wenn  für  Banken  mit  fünfzig  und  mehr  Angestellten
  in  den  Fachzeitungen  die  Notwendiakeit  der
Ansschüsse  angerweifelt  wurde,  so  entbehren  diese  Bedenken
  jeder  Grundlage:  denn  Banken  sind  in  keiner
Beziehung  vom  Titel  VII  der  GewO.  ausgenommen
lähnlich  RA.,  Kr.  Nr.  5  S.  6).

15.  Die  Unobbänaiakeit  der  Angestellten  und  Arbeiter
  bei  den  Ausschußwohlen  und  der  Ausschußmitglieder
  in  der  lbernahme  und  Ausübung  ihres  Amtes
schützt  8  13  AB.  II,  welcher  dem  in  Anm.  3  zu  85  HGe.
arwähnten  §  8  AP.  I  fast  wörtlich  nachgebildet  ist.
Es  kann  daher  auf  die  dortigen  Ausführungen  verwiesen
  werden.

16.  Die  Vergünstigung  der  §§  11  bis  13  HPD.
kommt  allen  in  Hilfsbetrieben  tätigen  Personen  ohne
Rücksicht  auf  ihre  vorhandene  oder  mangelnde  Pflicht
zum  Hilfsdienste  zugute.