Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

98  B.  Erläuterungen  z.  Reichs-  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz.

6.  die  Kriegsakademie  zur  Anstellung  ihrer  Bureau=  und  Hausdiener,

7.  die  Artillerie=  und  Ingenieurschule  zur  Anstellung  ihrer  Bureauund
  Hausdiener,

8.  die  Kriegsschule  zur  Anstellung  ihrer  Pförtner,

9.  das  Kadettenkorps  zur  Anstellung  seiner  Aufwärter.

Alle  übrigen  etatsmäßigen  Beamten  der  Militärverwaltung  außerhalb
  der  Rangklassen  I—IV  werden  vom  Kriegsministerium  angestellt.

Bezüglich  der  außeretatsmäßigen  Beamten,  der  zu  Beamten  erklärten
und  der  in  Art.  25  des  Beamtengesetzes  (GVBl.  1908  S.  588)  bezeichneten
  Personen  s.  die  Anlage  zum  Kriegsministerialerlaß  vom  5.  März
1909  (Verordnungsblatt  S.  85).

Alle  voraufgeführten  Stellen  und  Behörden  sind  „höhere  Verwaltungsbehörden“
  im  Sinne  des  §  14.

B.  Bestätigung.

Zur  Bestätigung  von  Anstellungen  sind  in  Bayern  berufen:

1.  das  Staatsministerium  des  Innern  für  die  Bürgermeister  und
rechtskundigen  Magistratsräte  der  kreisunmittelbaren  Städte,

2.  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  für  die  Bürgermeister  und
rechtskundigen  Magistratsräte  der  mittelbaren  Städte  (Art.  78  Abf.  1
und  Art.  196  Abs.  2  der  rechtsrhein.  Gemeindeordnung),

3.  die  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  für  die  Bürgermeister
  und  Adjunkten  der  pfälzischen  Gemeinden  ohne  städtische  Verfassung
  (Art.  57  und  83  der  pfälz.  Gemeindeordnung),

4.  die  Bezirksämter  für  die  Bürgermeister  und  Beigeordneten  der
rechtsrheinischen  Landgemeinden  (Art.  126  Abs.  1  und  151  Abs.  1  der
rechtsrhein.  Gemeindeordnung),

5.  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  für  Präsentationen  auf
katholische  Pfarreien  und  Benefizien,

6.  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  für  Rabbiner,  Rabbinersubstituten
  und  israelitische  Religionslehrer  (§  26  des  Judenedikts  vom
10.  Juni  1813  und  Abschnitt  XII  der  Ministerialentschließung  vom
28.  Januar  1828).

Die  in  Ziff.  1—3,  5  und  6  genannten  Stellen  sind  ohnehin  „Zentraloder
  höhere  Verwaltungsbehörden“  im  Sinne  des  §  14.  Die  Frage,  ob
auch  die  Bezirksämter  als  höhere  Verwaltungsbehörden  zu  erachten  sind,
entbehrt  tatsächlich  der  Bedeutung;  denn  in  Landgemeinden  sind  nur
Bayern  zu  Bürgermeistern  und  Beigeordneten  wählbar,  ein  Nichtbayer
kann  daher  überhaupt  nicht  bestätigt  werden.