Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Letztere  hat  binnen  acht  Tagen,  von  Zeit  des  Eingangs  des  Versicherungsscheins  an
gerechnet,  die  Behändigung  zu  bewirken.

8  57.  Ist  der  Versicherte  mit  dem  Ergebnisse  der  Ab=  und  Einschätzung  nicht  einverstanden,
  so  kann  er  eine  Revision  derselben  verlangen.  Der  Antrag  darauf  muß
jedoch  bei  Verlust  des  Reklamationsrechts  vor  Ablauf  des  vierzehnten  Tages  nach  der
Behändigung  des  Versicherungsscheins  bei  der  Verwaltungsbehörde  erster  Instanz  angebracht
  werden  und  die  genaue  Angabe  sowohl  der  einzelnen  Punkte,  gegen  welche  die
Reklamation  gerichtet  sein  soll,  und  zwar  bei  Reklamationen  gegen  die  Abschätzung  unter
Angabe  der  von  ihm  behaupteten  Werthe,  als  auch  die  Gründe  enthalten,  auf  welche
die  Reklamation  gestützt  wird.

Diejenigen  Punkte  der  Katastration,  gegen  welche  in  der  bestimmten  Frist  nicht
speciell  reklamirt  worden  ist,  gelten  als  anerkannt.

Bis  zu  einer  anderweiten  Feststellung  bleibt  die  angefochtene  Ab=  und  Einschätzung
in  Kraft.

&  58.  Reklamationen  gegen  die  Abschätzung  sind,  wenn  es  sich  nur  um  eine  Differenz
von  fünf  Prozent  oder  weniger  handelt,  nicht  zu  beachten;  Reklamationen  gegen  die  Einschätzung
  aber  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  sich  auf  Umstände  beziehen,  durch  welche  die
Beitragsklasse  bestimmt  wird.

&59.  Dem  förmlichen  Reklamationsverfahren  hat  eine  durch  den  Brandversicherungs-Inspektor
  des  Bezirks  vorzunehmende  Revision  der  angefochtenen  Ab=  oder
Einschätzung  vorauszugehen.

Wenn  und  soweit  hierbei  die  Reklamation  nicht  ihre  Erledigung  findet,  tritt  das
nachstehend  geordnete  Reklamationsverfahren  ein.

§60.  Die  Prüfung  der  erhobenen  Einwendungen  erfolgt  durch  eine  besondere,  für
jeden  Reklamationsfall  von  der  Verwaltungsbehörde  erster  Instanz  einzuberufende  Deputation
  (Reklamationsdeputation),  welche  aus
a)  einem  von  der  Brandversicherungskammer  zu  ernennenden  Brandversicherungs-Oberinspektor,
  welcher  den  Vorsitz  führt,  und
b)  zwei  von  der  Verwaltungsbehörde  erster  Instanz  zuzuziehenden  Sachverständigen

zu  bestehen  hat.  Der  betreffende  Brandversicherungs-Inspektor  ist  zur  Begutachtung  zuzuziehen,
  hat  aber  kein  Stimmrecht.

§61.  Die  Reklamationsdeputation  hat  über  die  bestrittene  Ab=  und  Einschätzung
an  Ort  und  Stelle  die  nöthigen  Erörterungen  gemeinschaftlich  vorzunehmen.
Bei  Feststellung  von  Werthsummen  ist  der  Durchschnitt  der  von  den  Sachverständigen

aufgestellten  drei  Taxen  maßgebend,  im  Uebrigen  gilt  die  Stimmenmehrheit.
1886.  37