Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Nr.  20.  Verordnung,

die  weitere  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  Staatsschuldbuch
vom  25.  April  1884  betreffend;

vom  31.  März  1897.

Zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Staatsschuldbuch  betreffend,  vom  25.  April
1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  146  flg.)  wird  im  Anschluß  an  §  9,1  der  Verordnung  vom
17.  November  1884  (G.-u.  V.-Bl.  S.  330  flg.)  im  Einvernehmen  mit  dem  Landtagsausschusse
  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  hiermit  bestimmt,  daß  die  Zahlung  der
Renten  in  dem  Falle,  wo  der  berechtigte  Empfänger  ein  Girokonto  bei  der  Reichsbank
oder  der  Sächsischen  Bank  zu  Dresden  besitzt,  auf  dessen  Wunsch  auch  durch  Einzahlung
auf  dieses  Girokonto  geschehen  kann.

Dresden,  am  31.  März  1897.

Finanz-Ministerium.
v.  Watzdorf.

 

Strobelt.

Nr.  21.  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und
Altersrentenbank-Verwaltung  betreffend;

vom  1.  April  1897.

Soe  Majestät  der  König  haben  zu  genehmigen  geruht,  daß  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand
  getretenen  Ministerialdirektors  im  Ministerium  des  Iunern,  Geheimen  Rath  von
Charpentier  der  vortragende  Rath  im  Finanz-Ministerium,  Geheime  Finanzrath
Haymann  der  Land-,  Landeskultur=  und  Altersrentenbank-Verwaltung  und  überdies  der
vortragende  Rath  im  Ministerium  des  Innern,  Geheime  Regierungsrath  von  Schlieben
der  Landeskulturrentenbank-Verwaltung  als  Kommissare  beigegeben  werden.
Die  Verwaltung  der  genannten  drei  Banken  besteht  daher  aus
dem  Ministerialdirektor  im  Finanz-Ministerium,  Geheimen  Rath  Dr.  Diller,
dem  vortragenden  Rathe  im  Finanz-Ministerium,  Geheimen  Finanzrath  Haymann