Der vaterländische Hilfedlenst. 205
8 7. Hie nicht im Sinne des § 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen können jederzelt
zum vaterländischen Hilfedienst herangezogen werden. Die Heranzlehung erfolgt in der
Regel zunächst durch eine Aufforderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegeamt
oder eine durch Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt.
Wird dieser Aufforderung nicht in auereichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne
Hilfodlenstpflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung eines Ausschusses herangezogen,
der in der Regel für jeden Bezlek einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus
einem Offizler als Vorsitzendem, einem höberen Beamten und je zwei Vertretern der Arbeltgeber
und der Arbeltnehmer besteht. Bei Stimmengleichbelt gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Aueschlag. Fur die Bestellung des Offiziers sowle der Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2; den höheren Beamten beruft die Landes--zentralbebörde
oder die von ihr zu bestimmende Behärde.
Jeder, dem die besondere scheiftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der
nach § 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. Sowelt hlerdurch eine Beschäftigung
binnen zwel Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wlrd,
findet die Uberweisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt.
Über Beschwerden gegen die Überwelsung entscheldet der bei dem Stellertretenden
Seneralkommando gebildete Ausschuß (§ 4 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
g 8. Bei der Uberweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebenealter, dle Famlllenverhältulsse,
den Wohnort und die Gesundhelt, sowle auf die bisherige Tätigkelt des Hilfedienstpflichtigen
nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; deegleichen ist zu prüfen, ob der in
Auesicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen
ausrelchenden Unterhalt ermöglicht.
g 9. Alemand darf einen Hllfedlenstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei
einer der im § 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwel Wochen beschäftigt
gewesen ist, sofern der Hilfedienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seinee letzten
Arbeitgebers darüber beibringt, daß er dle Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben
hat. Weigert sich der Arbeitgeber die von dem Hilfedienstpfllchtigen beantragte
Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, der in
der Regel für seden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten
des Krlegsamte als Voriitzendem sowie aus je drei Vertretern der Arbeltgeber und der
Arbeltnehmer besteht. Ze zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus der
Berufegruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hllfeblenstpflichtige angehört. Erkennt
der Ausschuß nach Untersuchung dee Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Auescheiden
vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aue, die in lhrer Wirkung dle Beschelnlgung
des Arbeltgebere ersetzt. Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene Verbesserung
der Arbeitebedingungen im vaterländischen Hllfedlenst gelten.
SlI. In allen für den vaterländlschen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII
der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter beschäftigt
werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen. Soweit für solche Betriebe ständige
Arbeiterausschüsse nach § 134h der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht
bestehen, sind sie zu errichten. Die Mitglleder dieser Arbeiterausschüsse werden von den
volllährigen Arbeltern des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mltte in unmittelbarer
und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältnlswahl gewählt. Das
Nähere beftimmt die Landeezentralbehörde. Nach denselben Grundsätzen und mit den
gleichen Befugnissen sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als 50
nach dem Dersicherungegesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten besondere
Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten.