Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG. 81. 
3. Daß Frauen vielfach im Hilfsdienste im Sinne 
des HDG. tätig sind, ist bekannt. Ihre Rechtsstellung 
wird in Anm. 12 behandelt, die Organisation des 
Frauenhilfsdienstes im Anhang Nr. IV. 
4. Deutscher ist nach § 1 des Reichs= und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 
583), wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staate oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit be- 
sitzt. Den Gegensatz dazu bilden die Personen, die 
einem fremden Staate angehören, die Ausländer; sie 
werden von dem HD. nicht erfaßt. Nur die Ange- 
höriaen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die am 
5. April 1917 im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder ihn später dort 
genommen haben, fallen laut Bekanntmachung vom 
4. April 1917 (RBl. S. 317) unter das HDG. Eine 
Mittelstellung nehmen die im Deutschen Reiche nie- 
dergelassenen Staatenlosen ein, welche keinem Staate 
zugehören. Ihrer Heranziehung zum Hilfsdienste 
würden keine Bedenken entgegenstehen. 
5. Das hilfsdienstpflichtige Alter beginnt mit dem 
17. und endet mit dem 60. Geburtstage. Von 17 bis 
60 Jahren kann jederzeit die Einberufung zum Hilfs- 
dienste nach Maßgabe des Gesetzes erfolgen. Mit dem 
60. Geburtstage erlischt sie von selbst auch noch wäh- 
rend des Krieges, da es an einer entgegenstehenden 
Vorschrift — nach Art der §§ 19, 20 der Wehrord- 
nung — fehlt. Auch Jünglinge und Männer unter 17 
und über 60 Jahre sind vielfach im Hilfsdienst be- 
schäftigt. Nach einer Erklärung des prenßischen Kul- 
tusministers im Staatshaushaltsausschluß des Ab- 
geordnetenhauses soll jugendlichen Schülern die im 
Hilfsdienst verbrachte Zeit wie die Militärzeit ange- 
rechnet werden. Über die Rechtsstellung der Jugend- 
lichen und über 60 Jahre Alten s. Anm. 12.
	        
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