Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

202  Anhang.

es  müßten  noch  andere  Umstände  in  die  Erscheinung  treten,
die  den  Vermögensverfall  des  Hilfsdienstpflichtigen  erkennen
  lassen,  z.  B.  Wechselproteste,  Versäumnisurteile  und
dergl.  Ebensowenig  gibt  in  prozessualer  Beziehung  die
bevorstehende  oder  die  erfolgte  Einberufung  zum  Hilfsdienste
  einen  Arrestgrund  ab.

Miet-  oder  Pachtvertäge  werden  vom
Hilfsdienst  nicht  berührt.  Insbesondere  würde  die  durch
ihn  veranlaßte  Entziehung  von  Arbeitskräften  mit  nachsolgender
  Schließung  des  Betriebes  keine  den  Miet=  oder
Pachtgegenstand  selbst  betreffende  behördliche  Maßnahme
dar  stellen,  die  den  Mieter  oder  Pächter  zur  fristlosen  Kündigung
  berechtigen  könnte.  In  Gesellschaftsverhältnisse
  des  bürgerlichen  Rechts  kann  der  Hilfsdienst
insofern  eingreifen,  als  er  unter  Umständen  den  dazu  herangezogenen
  geschäftsführenden  Gesellschafter  zur  ordnungsmäßigen
  Geschäftsführung  unfähig  macht  und  den
Mitgesellschaftern  einen  wichtigen  Grund  liefert,  sie  ihm
nach  §  712  BGB.  zu  entziehen.  Liegt  ein  Auftragsverhältnis
  vor,  so  ist  der  zum  Hilfsdienst  einberufene
  Beauftragte  zu  seiner  sofortigen  Kündigung  gemäß
§  671  BGB.  befugt,  ohne  Schadensersatzansprüche  besorgen
zu  müssen.

II.  Stillegung  und  Zusammenlegung

von  Betrieben.

Schon  vor  der  Beratung  des  Gesetzes  wurde  in  der
Sffentlichleit  vielfach  die  Befürchtung  geäußert,  es  könne
in  großem  Umfange  die  Schließung  der  nicht  als  kriegsnotwendig
  anerkannten  Betriebe  zur  Folge  haben.  Diesen
Stimmen  wurde  von  maßgebender  Seite  im  Reichstage
entgegengehalten'),  daß  keine  Bestimmung  des  HDG.  den
Behörden  das  Recht  zu  einer  derartigen  Maßnahme  ##be.

6  J)  Dr.  Helfferich,  Generalleutnant  Groener,  Sitzungsbericht
  S.  2160  f.  und  2182.