Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

500  Nr.  67.  1918.

an  Dritte  abzutreten.  Macht  er  hiervon  Gebrauch,  so  bleibt  er  dem  Anbauer  zur  Zahlung
  des  Übernahmepreises  mitverpflichtet.  «  ·

Ist  der  Vertrag  von  einem  Kommunalverband  oder  von  einem  Großverbraucher
in  Vertretung  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  abgeschlossen
worden,  so  ist  dieser  Kommunalverband  oder  Großverbraucher,  wie  er  durch  die  unterschriftliche
  Vollziehung  des  Vertrages  anerkennt,  auf  Velangen  der  Reichsstelle  für
Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  jederzeit  verpflichtet,  in  alle  Rechte  und  Pflichten
aus  dem  Vertrage  einzutreten.

89.

Alle  Streitigkeiten  aus  Anlaß  dieses  Vertrages,  welcher  Art  sie  auch  sein  mögen,
werden  durch  den  Spruch  der  den  Landes-,  Provinzial=  und  Bezirksstellen  für  Gemise
und  Obst  angegliederten  Schiedsgerichte  entschieden,  welchen  die  Entscheidung  von
Streitigkeiten  aus  Lieferungsverträgen  über  Frühgemüse  der  Ernte  1917  übertragen
worden  ist.  Ortlich  zuständig  für  die  Entscheidung  ist  das  Schiedsgericht  des  Verladeortes.
  Das  Schiedsgericht  entscheidet  im  freien  Verfahren  und  nach  pflichtmäßigem
Ermessen.

8  10.

Die  Kosten  des  Vertragsabschlusses  trägt  der  Erwerber,  welcher  außerdem  zur
Deckung  der  Unkosten  1  Prozent  des  Rechnungsbetrages  (auch  im  Falle  des  §  5)  für  die
gelieferten  Waren  an  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  zu  zahlen
hat,  sofern  diese  nicht  selbst  Erwerber  ist.

Jede  Vertragspartei  erhält  eine  Ausfertigung  dieses  Vertrages.

 

 

 

(Unterschriften:)
Erwerber:  Anbauer:
(Ort)  (Datum)  (Ort)  (Datum)
——-p-(Stempel)
  3
Genehmigt!““)

Berlin,  den

 

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,
Verwaltungsabteilung.

1918.
Wird  ein  Höchstpreis  festgesetzt,  der  niedriger  ist  als  der  Vertragspreis,  so  bleibt
der  Anspruch  des  Anbauers  auf  den  höheren  Vertragspreis  unberührt.  Sollte  der;

*#)  Die  Genehmigung  bezieht  sich  nur  auf  die  in  den  §§  1  und  4  ausgeführten  Gemüsesorten.

—