Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Seine  Durchlaucht  der  Fuͤrst  zur  Lippe:

Hoͤchst  Ihren  Regierungs-  und  Kammer-Präsidenten  Wilhelm  Arnold  Eschenburg,

  Ritter  des  Koͤniglich  Hannoͤverischen  Guelphen-Ordens,
und

Höchst  Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den  Oberst-Lieutenant
  und  Kammerherrn  Otto  Wilhelm  Karl  v.  Röder,  Ritter  des  Königlich
  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  Comthur  erster  Klasse  des
Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens,  Comthur  des  Herzoglich  Braunschweigischen
  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,  Ritter  des  Civil-Verdienst-Ordens  der
Königlich  Bayerischen  Krone  und  Kommandeur  des  HKöniglich  Belgischen  Leopold-Ordens,


von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender

Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Actikel  1.
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe  treten  mit  Ihren  Landen,  unbeschadet
Ihrer  landesherrlichen-  Hoheitsrechte,  dem  Zollspsteme  des  Königreichs  Preußen  und
der  mit  diesem  zu  einem  Zollvereine  verbundenen  Staaten  bei.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitritts  werden  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe,  mit
Aufhebung  der  gegenwärtig  in  ihren  Landen  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  und  deren  Verwaltung  bestehenden  Geseße  und  Einrichtungen,  daselbst
die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  Uebereinstimmung
  mit  den  desfallsigen  Gesehen,  Tarifen,  Verordnungen  und  sonstigen  administratioen
  Bestimmungen,  wie  solche  in  Preußen  dermalen  bestehen,  eintreten,  und
zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Gesehze,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,
sonstige  Verfügungen  aber,  nach  denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich
zu  richten  haben,  durch  ihre  Regierung  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  5.

Etwanige  künftige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,  in  Preu-Ken

  bestehenden  gesehlichen  Bestimmungen  oder  neue  derartige  Bestimmungen,  welche