Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

32  HDG.  88  1,  2.

Rechte  in  keiner  Weise  eine  Beschränkung,  insbesondere
  unterliegen  sie  nicht  der  Bestimmung  des  §  #
HD.  Dagegen  werden  sie  der  Wohltaten  teilhaftig,
die  das  Gesetz  den  Angestellten  und  Arbeitern  in  Hilfsbetrieben
  gewährt,  so  in  den  88  11—15  HDG.  Das
Gesetz  wie  die  Ausführungsbestimmungen  gebrauchen
stets  die  Bezeichnung  „Hilfsdienstpflichtiger",  wenn  die
betreffenden  Normen  nur  auf  sie  Bezug  haben  sollen:
ist  dagegen  schlechthin  von  „im  vaterländischen  Hilfsdienst
  beschäftigten  Personen“,  „Arbeitnehmern“  oder
„Arbeiterschaft“  die  Rede,  so  sind  stets  darin  die  Personen
  einbegriffen,  die  ohne  Verpflichtung  dem  Hilfs
dienste  obliegen.  Auch  für  sie  gilt  im  übrigen  das  in
Anm.  10  erwähnte  Gebot  der  Geheimhaltung:  denn
es  ist  nicht  eine  Folge  der  Hilfsdienstpflicht,  sondern
von  jedermann  zu  beobachten.  Die  soziale  Versicherung
der  freiwilligen  Helfer  im  Hilfsdienst  wird  ebenfalls
im  Anhang  Ill  behandelt.

Erfüllung  der  Hilfsdienstpflicht.

8  2.12

Als  im  vaterländischen  Hilfsdienst  tätig  gelten
alle  Personens,  die  bei  Behörden“",  behördlichen  Einrichtungend,
  in  der  Kriegsindustrie,  in  der  Land=  und
Forstwirtschafts,  in  der  Krankenpflege?,  in  kriegswirtschaftlichen
  Organisationens  jeder  Art  oder  in
sonstigen  Berufen  oder  Betrieben,  die  für  Zwecke  der
Kriegführunge  oder  der  Volksversorgung"  unmittelbar
  oder  mittelbar!  !  Bedeutung  haben,  beschäftigt
find,  soweit  die  Zahl  dieser  Personen  das  Bedürfnis
nicht  Übersteigt12.