32 HDG. 88 1, 2.
Rechte in keiner Weise eine Beschränkung, insbesondere
unterliegen sie nicht der Bestimmung des § #
HD. Dagegen werden sie der Wohltaten teilhaftig,
die das Gesetz den Angestellten und Arbeitern in Hilfsbetrieben
gewährt, so in den 88 11—15 HDG. Das
Gesetz wie die Ausführungsbestimmungen gebrauchen
stets die Bezeichnung „Hilfsdienstpflichtiger", wenn die
betreffenden Normen nur auf sie Bezug haben sollen:
ist dagegen schlechthin von „im vaterländischen Hilfsdienst
beschäftigten Personen“, „Arbeitnehmern“ oder
„Arbeiterschaft“ die Rede, so sind stets darin die Personen
einbegriffen, die ohne Verpflichtung dem Hilfs
dienste obliegen. Auch für sie gilt im übrigen das in
Anm. 10 erwähnte Gebot der Geheimhaltung: denn
es ist nicht eine Folge der Hilfsdienstpflicht, sondern
von jedermann zu beobachten. Die soziale Versicherung
der freiwilligen Helfer im Hilfsdienst wird ebenfalls
im Anhang Ill behandelt.
Erfüllung der Hilfsdienstpflicht.
8 2.12
Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten
alle Personens, die bei Behörden“", behördlichen Einrichtungend,
in der Kriegsindustrie, in der Land= und
Forstwirtschafts, in der Krankenpflege?, in kriegswirtschaftlichen
Organisationens jeder Art oder in
sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der
Kriegführunge oder der Volksversorgung" unmittelbar
oder mittelbar! ! Bedeutung haben, beschäftigt
find, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis
nicht Übersteigt12.