Verpflichtung zum Hilfsdienst. 31
Straftaten unter Militärgerichtsbarkeit, was aus § 1
Nr. 8 MStG. folgt. Die Kriegsgesetze, die in § 155
MStG. nur ausdrücklich hervorgehoben werden, sind
die Sonderbestimmungen der §§ 57—60, 62, 63, 665—67,
71. 72, 75, 77, 78, 93, 96, 97, 99, 100, 102, 106, 107,
127—136, 141, 146 und 153 MSt-.
Die Ausführungen hinsichtlich der Zugehörigkeit
zum kriegführenden Heere gelten entsprechend auch für
die Marine. Im Bereich der Marine sind als kriegführend
anzusehen auch diejenigen Kommandobehörden
und Marineteile, die zur Verteidigung der Marinefestungen
vorgesehen sind oder durch den Gouverneur
für diesen Zweck planmäßig herangezogen werden
(Kr. Nr. 4 S. 6).
In diesem Zusammenhange sei darauf hingewiesen,
daß die Hilfsdienstpflichtigen daheim wie draußen
vielfach Einblick in Verhältnisse bekommen werden,
deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung
geboten ist. Sie werden sich dabei sagen
müssen, daß eine Verletzung des Geheimnisses die
Sicherheit des Deutschen Reiches gefährden könnte.
Verstöße gegen die Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen
nach dem Gesetz gegen den Verrat militärischer
Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (Rl. S. 205) schweren
Strafen.
11. Der Einfluß der Hilfsdienstpflicht auf bestehende
Verträge sowie die soziale Versicherung der
Hilfsdienstpflichtigen ist im Anhang l und Ill ausführlich
dargestellt.
12. Die Stellung der zum Hilfsdienst nicht
verpflichteten, aber darin tätigen Personen. Zum
Hilfsdienst nicht verpflichtet sind Ausländer, Frauen,
Jugendliche unter 17 und Männer über 60 Jahre.
Treten sie trotzdem in den Hilfsdienst, so erleiden ihre