Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Verpflichtung  zum  Hilfsdienst.  31

Straftaten  unter  Militärgerichtsbarkeit,  was  aus  §  1
Nr.  8  MStG.  folgt.  Die  Kriegsgesetze,  die  in  §  155
MStG.  nur  ausdrücklich  hervorgehoben  werden,  sind
die  Sonderbestimmungen  der  §§  57—60,  62,  63,  665—67,
71.  72,  75,  77,  78,  93,  96,  97,  99,  100,  102,  106,  107,
127—136,  141,  146  und  153  MSt-.

Die  Ausführungen  hinsichtlich  der  Zugehörigkeit
zum  kriegführenden  Heere  gelten  entsprechend  auch  für
die  Marine.  Im  Bereich  der  Marine  sind  als  kriegführend
  anzusehen  auch  diejenigen  Kommandobehörden
und  Marineteile,  die  zur  Verteidigung  der  Marinefestungen
  vorgesehen  sind  oder  durch  den  Gouverneur
für  diesen  Zweck  planmäßig  herangezogen  werden
(Kr.  Nr.  4  S.  6).

In  diesem  Zusammenhange  sei  darauf  hingewiesen,
  daß  die  Hilfsdienstpflichtigen  daheim  wie  draußen
  vielfach  Einblick  in  Verhältnisse  bekommen  werden,
  deren  Geheimhaltung  im  Interesse  der  Landesverteidigung
  geboten  ist.  Sie  werden  sich  dabei  sagen
müssen,  daß  eine  Verletzung  des  Geheimnisses  die
Sicherheit  des  Deutschen  Reiches  gefährden  könnte.
Verstöße  gegen  die  Pflicht  zur  Geheimhaltung  unterliegen
  nach  dem  Gesetz  gegen  den  Verrat  militärischer
Geheimnisse  vom  3.  Juli  1893  (Rl.  S.  205)  schweren
  Strafen.

11.  Der  Einfluß  der  Hilfsdienstpflicht  auf  bestehende
  Verträge  sowie  die  soziale  Versicherung  der
Hilfsdienstpflichtigen  ist  im  Anhang  l  und  Ill  ausführlich
  dargestellt.

12.  Die  Stellung  der  zum  Hilfsdienst  nicht
verpflichteten,  aber  darin  tätigen  Personen.  Zum
Hilfsdienst  nicht  verpflichtet  sind  Ausländer,  Frauen,
Jugendliche  unter  17  und  Männer  über  60  Jahre.
Treten  sie  trotzdem  in  den  Hilfsdienst,  so  erleiden  ihre