Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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(Nr.  6612.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  November  1866.,  betreffend  die  Organisation  der

Justizpflege  in  den  von  dem  Großherzoge  von  Hessen  und  bei  Rhein  abgetretenen
  Theilen  der  Provinz  Oberhessen.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  27.  Oktober  d.  J.  will  Ich  hiermit  bis  auf  Weiteres
bestimmen,  daß

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der  von  dem  Großherhoge  von  Hessen  und  bei  Rhein  in  dem  Friedensvertrage
  vom  3.  September  d.  J.  Mir  abgetretene  nordwestliche  Theil
des  Kreises  Gießen,  welcher  die  Orte  Frankenbach,  Krumbach,  Königsberg,
  Fellingshausen,  Bieber,  Haina,  Rodheim,  Waldgirmes,  Naunheim
und  Hermannstein  mit  ihren  Gemarkungen  umfaßt,  dem  Bezirke  des
Landgerichts  Gladenbach  hinzutreten  soll

.  für  die  Landgerichtsbezirke  Vöhl,  Battenberh,  Biedenkopf  und  Gladena


ch  (letzterer  einschließlich  der  ihm  nach  Nr.  I.  hinzutretenden  Ortschaften)
ein  Bezirksstrafgericht  zu  Biedenkopf  errichtet  werde;

an  Stelle  des  Hofgerichts  zu  Gießen  für  die  ad  II.  genannten  Gerichtsbezirke
  als  Schwurgrichtshol  und  als  Gericht  zweiter  Instanz  das  Hofund
  Appellationsgericht  zu  Dillenburg  treten,  und

in  dritter  Instanz  und  als  Kassationsgericht  über  die  gegen  Urtheile  des
Schwurgerichtshofes  eingelegten  Rechtsmittel  das  Ober-Appellationsgericht
zu  Wiesbaden  entscheiden  sollt  ·

.inCivilprozessenundStrafsachenausdenadlLbezeichnetenBesickm

für  die  zweite  Instanz  die  bisher  daselbst  in  Geltung  gewesenen  Prozeßvorschriften
  der  Gro#berzegich  Hüchen  Gesehhebum  auch  bei  dem
Hof-  und  Appellationsgerichte  zu  Dillenburg  in  Anwendung  zu  bringen;

die  Zuständigkeit  des  Schwurgerichts  nach  der  Strafprozeß  Ordnung
für  die  Großhergoglichen  Propinzen  Starkenburg  und  Oberhessen  vom
13.  September  1865.  zu  beurtheilen;  dagegen

das  Verfahren  bei  Verweisung  der  Sachen  vor  das  Schwurgericht,  die
Doelbemunge  bei  demselben,  die  Wahl  der  Geschworenen,  sowie  das
Verfahren  in  Ansehun  der  Rechtsmittel  nach  dem  Herzoglich  Nassauischen
Gesetze,  betreffend  die  Einführung  des  mündlichen  und  öffentlichen  Strafverfahrens
  mit  Schwurgerichten,  vom  14.  April  1849.  zu  regeln;  endlich

die  ebenfalls  in  dem  Frichensvertrage  vom  3.  September  d.  J.  abetretenen
  Gebietstheile:  Ortsbezirk  SKelheim  und  der  unter  Großgerzoglch
  Hessischer  Souverainetät  gestandene  Theil  des  Ortsbezn

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