Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Artikel  8.

Von  Ausgangszöllen  bey'm  Uebertritte  in  die  Großherzoglichen  Lande
bleiben  die  im  Verzeichnisse  C  aufgezaͤhlten  Gegenstaͤnde  und  zwar  nun  auch  forthin
  vertragsmaͤßig  ohne  weitere  Beschraͤnkung  frey,  dieselbe  Behandlung  sollen
die  naͤhmlichen  Gegenstaͤnde  bey'm  Uebertritte  aus  dem  Großherzogthume  in
das  Bayersch-Württemberg'sche  Vereinsgebieth  finden,  insbesondere  aber  hören  alle
in  den  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  Landen,  im  Verkehr  mit
Bayern  etwa  noch  bestandenen  Ausfuhr-Verbothe  auf;  frey  von  allen  Ausgangsabgaben
  sollen  auch  seyn  alle  diejenigen  Produkte,  welche  für  Gewerbe  oder
Fabriken  im  Bayersch-Württemberg'schen  Vereinsgebiethe  dahin  aus  dem  Großherzogthume
  ausgeführt  werden,  insbesondere  Sägebaume,  s.  g.  Sageblöcke,
Holzkohlen,  Porzellanerde,  Häute,  Felle,  Blut  vom  Vieh,  Därme  vom  Vieh,
Flechsen  vom  Vieh,  Haare  von  Pferden,  Schweinen,  Bibern,  Haasen,  Abfälle
von  Häuten  und  Leder,  Hornspitzen.  ·

Artikel  4.

Wenn  außer  den  in  vorstehenden  Artikeln  1,  2,  3  gemachten  Zugestaͤndnissen
  wegen  irgend  eines  Gegenstandes  von  einem  der  kontrahirenden  Theile  fuͤr
die  Unterthanen  eines  dritten  Staates  außer  dem  Falle  besonderer  Handelsvertraͤge
  guͤnstigere  Bestimmungen  getroffen  werden,  als  durch  den  allgemeinen  Tarif
schon  sestgesetzt  sind:  so  sollen  dieselben  auch  den  Unterthanen  des  anderen  kontrahirenden
  Theils  zu  statten  kommen,  dagegen  soll  irgend  ein  Erzeugniß  der
Natur  und  des  Gewerbfleißes  aus  den  Landen  der  hohen  kontrahirenden  Theile
mit  ciner  höhern  Abgabe,  als  hiefür  im  allgemeinen  Tarif  bestimmt  ist,  nicht
belegt  werden.

Artikel  5.

Chaussee  =  Abgaben  oder  andere  statt  derselben  übliche  Reichnisse,  wie  z.  B.
der  in  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  zur  Surrogirung  des  Wegegeldes
  von  eingehenden  Gütern  angeordnete  fire  Zollbeyschlag,  ebenso  Pflaster-Damm-Brückengeld,
  Fährtgelder,  oder  unter  welchen  anderen  Nahmen  dergleichen
Abgaben  bestehen  —  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  derselben  für  Rechnung
des  Staates  oder  eines  Privat-Berechtigten,  nahmentlich  einer  Gemeinde  geschieht,
sollen  nur  in  dem  Betrage  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen
  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind.

In  Beziehung  auf  die  Chaussee-Gelbabgaben  wird  zur  Zeit  und  bis  der
Großherzoglichen  Regierung  die  Gewährung  einer  Erleichterung  möglich  wird,