Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Staaten  besonderen  Abgaben  und  Steuern  unterliegen,  worüber  das  Nähere  besonders
  bekannt  gemacht  werden  wird.

Artikel  9.

Räcksichtlich  des  kleinen  wechselseitigen  Verkehres  der  Grenzbewohner  sollen
diejenigen  Erleichterungen,  welche  im  Bayersch-Württemberg'schen  Zollvereine
Statt  finden,  und  in  der  am  4.  Februar  1829  im  Königreiche  Bayern  verfügten
  Bekanntmachung  umständlich  angeführt  sind,  auch  zu  Gunsten  der  Großher-=zoglichen
  Unterthanen  in  den  an  das  Koönigreich  Bayern  grenzenden  Ortschaften,
innerhalb  des  bestimmten  Bezirkes  —  gegen  Zusicherung  der  vollen  Reziprozität
von  Seite  Sachsen  Weimar  -Eisenach  gewährt  werden,  vorbehältlich  weiterer
Bestimmung  hinsichtlich  der  Begünstigungen,  welche  von  Seite  de5  Großherzogthumes
  Sachsen  Weimar-Eisenach  nach  Anforderung  der  eigenthümlichen  geographischen
  und  gewerblichen  Verhältnisse,  besonders  in  Ansehung  des  Marktbesuches
gewünscht  werden.  "

Als  allgemeiner  Grundsatz  wird  einstweilen  festgesebt,  daß  alle  Abgaben,
welche  von  fremden  Kauf=  und  Handelsleuten  bey  dem  Besuche  der  Märkte  und
Messen  an  den  Staat,  an  die  Kommunen  oder  an  Korporationen  entrichtet
werden,  in  so  fern  sie  nicht  von  den  Inländern  in  gleichem  Maße  zu  leisten
sind,  bezüglich  auf  die  Unterthanen  der  hohen  kontrahirenden  Theile  gänzlich
hinwegfallen.

Artikel  10.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden  sich  uͤberhaupt  in  allen  zur  Sicherung
  der  landesherrlichen  Gefälle  und  Regalien  nothwendigen  Maßregeln  und
Anordnungen  einander  gegenseitig  freundschaftlich  unterstützen,  und  treten  deshalb,
  und  insbesondere  zur  Aufrechthaltung  der  Handels=  und  Zollanordnungen,
  so  wie  zur  Unterdrückung  des  gemeinschädlichen  Schleichhandels  in  ein  förmliches
  Kartel-Verhältniß,  (nach  Inhalt  der  Beylage)  vorbehältlich  der  zu  diesem
Zwecke  etwa  in  der  Folge  noch  erforderlichen  und  gesondert  festzusetzenden  weiteren
  Bestimmungen  über  gemeinsame  Schutzmaßregeln.

Artikel  11.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  vorlaufig  bis  zum  31.  Dezember  1834
bestimmt  und  hat  sich  auch  auf  die  beyden  Fürstenthmer  Hohenzollern-Hechingen
und  Hohemzollern-Sigmaringen  auszudehnen.