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53. Durch ortspolizeiliche Verordnung kann die Reinhaltung der Straßen und
Fußwege von Kehricht, Schnee und Eis, sowie das Bestreuen der Fußwege bei Frostwetter
den Eigenthümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt werden. Soweit diese
in einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke liegen, kann die Anordnung mit Genehmigung
der Gemeinde-Aufsichtsbehörde auch auf sie erstreckt werden. Vor der
Genehmigung sind in diesem Falle die betreffenden Grundstückseigenthümer und die
Gemeindebehörde des Nachbarbezirks zu hören.
V. Abschnitt.
Umlegung und Enteignung von Grundstücken.
54. Wenn die angemessene Bebauung eines im Bereiche eines Bebauungsplanes
befindlichen Geländes durch Lage, Form oder Flächeninhalt der Grundstücke oder Grundstückstheile
verhindert oder in unverhältnißmäßiger Weise erschwert wird, kann behufs
Gewinnung geeigneter Baustellen eine Neueintheilung des Geländes durch Aenderung
der Grenzen oder Umlegung auch gegen den Willen der Eigenthümer stattfinden, falls
die Neueintheilung der Grundstücke im öffentlichen Interesse liegt und entweder:
a) von der Gemeindevertretung oder
b) von mehr als der Hälfte der betroffenen Grundstückseigenthümer, welche zusammen
mehr als die Hälfte der betroffenen Gesammtfläche besitzen, bei der Baupolizeibehörde
beantragt wird.
& 55. Wird die Umlegung für Grundstücke erforderlich, deren Gebäude durch Feuer,
Wasser oder andere Elementargewalt zerstört worden sind, so kann die Gemeindevertretung
zur Vornahme der Umlegung auf dem in § 13 vorgeschriebenen Wege angehalten
werden.
§ 56. Einzelne, im Umlegungsgebiete befindliche, bebaute oder in besonderer Weise
(z. B. als Gärtnereien, Baumschulen und dergleichen) benutzte Grundstücke, deren Werth
eine Ausgleichung durch andere Grundstücke wesentlich erschweren würde, können von der
Umlegung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.
Bloße Grenzberichtigungen muß sich der Eigenthümer auch in diesem Falle gefallen
lassen.
&. . Zur Ausführung der Umlegung ist von der Gemeindebehörde ein Umlegungsplan
mit den erforderlichen Ausführungsbestimmungen aufzustellen. Doch kann dieser
Plan im Falle von § 54 unter b auch von den Antragstellern eingereicht werden.