Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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53.  Durch  ortspolizeiliche  Verordnung  kann  die  Reinhaltung  der  Straßen  und
Fußwege  von  Kehricht,  Schnee  und  Eis,  sowie  das  Bestreuen  der  Fußwege  bei  Frostwetter
  den  Eigenthümern  der  angrenzenden  Grundstücke  auferlegt  werden.  Soweit  diese
in  einem  anderen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  liegen,  kann  die  Anordnung  mit  Genehmigung
  der  Gemeinde-Aufsichtsbehörde  auch  auf  sie  erstreckt  werden.  Vor  der
Genehmigung  sind  in  diesem  Falle  die  betreffenden  Grundstückseigenthümer  und  die
Gemeindebehörde  des  Nachbarbezirks  zu  hören.

V.  Abschnitt.
Umlegung  und  Enteignung  von  Grundstücken.

54.  Wenn  die  angemessene  Bebauung  eines  im  Bereiche  eines  Bebauungsplanes
befindlichen  Geländes  durch  Lage,  Form  oder  Flächeninhalt  der  Grundstücke  oder  Grundstückstheile
  verhindert  oder  in  unverhältnißmäßiger  Weise  erschwert  wird,  kann  behufs
Gewinnung  geeigneter  Baustellen  eine  Neueintheilung  des  Geländes  durch  Aenderung
der  Grenzen  oder  Umlegung  auch  gegen  den  Willen  der  Eigenthümer  stattfinden,  falls
die  Neueintheilung  der  Grundstücke  im  öffentlichen  Interesse  liegt  und  entweder:

a)  von  der  Gemeindevertretung  oder

b)  von  mehr  als  der  Hälfte  der  betroffenen  Grundstückseigenthümer,  welche  zusammen
mehr  als  die  Hälfte  der  betroffenen  Gesammtfläche  besitzen,  bei  der  Baupolizeibehörde
  beantragt  wird.

&  55.  Wird  die  Umlegung  für  Grundstücke  erforderlich,  deren  Gebäude  durch  Feuer,
Wasser  oder  andere  Elementargewalt  zerstört  worden  sind,  so  kann  die  Gemeindevertretung

  zur  Vornahme  der  Umlegung  auf  dem  in  §  13  vorgeschriebenen  Wege  angehalten
  werden.

§  56.  Einzelne,  im  Umlegungsgebiete  befindliche,  bebaute  oder  in  besonderer  Weise
(z.  B.  als  Gärtnereien,  Baumschulen  und  dergleichen)  benutzte  Grundstücke,  deren  Werth
eine  Ausgleichung  durch  andere  Grundstücke  wesentlich  erschweren  würde,  können  von  der
Umlegung  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen  werden.

Bloße  Grenzberichtigungen  muß  sich  der  Eigenthümer  auch  in  diesem  Falle  gefallen
lassen.

&.  .  Zur  Ausführung  der  Umlegung  ist  von  der  Gemeindebehörde  ein  Umlegungsplan
  mit  den  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  aufzustellen.  Doch  kann  dieser
Plan  im  Falle  von  §  54  unter  b  auch  von  den  Antragstellern  eingereicht  werden.