412 Militärstrafgerichtsordnung.
I. 1. Juli 1901. E. 1203. II. 31. Dez. 18902. E. 4,128. AA.
Gerland, Gerichtssaal LXIX S. 356.
Unter einem „begründeten Antrage“ kann nur ein solcher
Revisionsantrag verstanden werden, der die Behauptung einer
Gesetzesverletzung im Sinne des 8 399 enthält.
7) Hat der An eklagte bei seiner Vernehmung emaäß
*#404 MStr PO. selbständig eine Revisionsbeschwerde erhoben
so kann zu deren Auslegung die nach Ablauf der Revisions-
frist eingegangene Revisionsrechtfertignng des Verteidigers be-
nutzt werden. RMGer. II. 19. April 1905. E. 8,288.
405. 1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision
wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit dasselbe an-
gefochten ist, gehemmt. 2)
1) & 383 NStr PO.
2) Vgl. § 383 MöStrG0.
406. Der Gerichtsherr der Berufungsinstanz hat
die Revisionsanträge mit den Akten an den Präsidenten
des Reichsmilitärgerichts einzusenden. 1)
1) Eine dem § 386 Rtr PO. entsprechende Vorschrift
— wonach der index à quo die Revision als verspätet oder
formwidrig zurückweisen kann — ist der MSt#r#. unbekannt.
407.1) Das Reichsmilitärgericht hat das Rechts-
mittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen, wenn
dasselbe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (6§ 398)
oder nicht auf dem vorgeschriebenen Wege (§ 369) ein-
gelegt worden, oder wenn die Revision ungerechtfertigt
geblieben ist (§§ 403, 404). 2) 3) 14)
Anderenfalls entscheidet das Reichsmilitärgericht durch
Urtheil. Vor der Entscheidung ist die Revisionsrecht-
fertigung dem anderen Theile zuzustellen. 4) 5) Diesem
steht frei, binnen einer Woche eine Gegenerklärung ent-
weder schriftlich einzureichen oder, falls er der Angeklagte
ist, einem Kriegsgerichtsrathe zu Protokoll zu erklären. 5)7)
1) Vgl. §5 386, 389 RStr PO. Abweichend von diesen
Vorschriften der RStrPO. ist im Verfahren der MStrG. nur
as (#elchsmilitärgericht zuständig. Vgl. auch § 398 A. 3